Im SRG-Streit Sachlichkeit gefordert
Görlitz-Zgorzelec. In der Frage der persönlichen Haftung der ehemaligen Aufsichtsratsmitglieder der Stadtreinigung Görlitz und Stadträte kochen die Emotionen hoch. Diskutiert wird u.a. die Wertschätzung ehrenamtlicher Verantwortungsübernahme. Die Stadtverwaltung Görlitz hat sich am 4. Juli 2008 zum Sachstand im Verfahren der SRG Stadtreinigung Görlitz GmbH i. L. (SRG) gegen den ehemaligen Geschäftsführer Hartmut Gottschling und die ehemaligen Aufsichtsräte Jörg-Peter Thoms, Klaus Keller, Raphael Schmidt, Hans-Ullrich Lehmann und Stephan Lechner geäußert.
Die Sichtweise der Stadtverwaltung Görlitz
In den vergangenen Wochen wird immer wieder im Stadtrat der Stadt Görlitz sowie vom ehemaligen Geschäftsführer der Kommunalgesellschaft (SRG) und den ehemaligen Aufsichtsräten der Vorwurf erhoben, so die Verwaltung, dass die Stadt Görlitz, insbesondere der Oberbürgermeister der Stadt Görlitz, Joachim Paulick, das „Ehrenamt“ nicht schützt. Im Gegenteil, er würde jedwede Verhandlungsbereitschaft vermissen lassen und aktuell durch Zwangsvollstreckungsmaßnahmen die ehemaligen Aufsichtsräte um die Früchte ihrer lebenslangen Arbeit bringen und die aufopferungsvolle Tätigkeit ignorieren.
Mit dem Ziel, die Diskussion zu versachlichen, weißt die Stadtverwaltung auf folgendes hin:
Haftungsaspekte
Grundsätzlich ist zu differenzieren zwischen der zivilrechtlichen Haftung des ehemaligen Geschäftsführers und der ehemaligen Aufsichtsräte auf der einen Seite und der öffentlich-rechtlichen Haftung der ehemaligen Aufsichtsräte in ihrer Eigenschaften als „Entsandte“ der Stadt in dem Aufsichtsratsgremium der Kommunalgesellschaft auf der anderen Seite.
Zivilrechtliche Haftung
Bei Übernahme der Geschäftsführung der SRG durch ehemaligen Justiziar der Stadt Görlitz Helmut Rohmann lagen nach heutiger Darstellung der Stadtverwaltung Hinweise und Beanstandungen seitens des seinerzeit beauftragten Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Dr. Lehleiter & Partner, Görlitz sowie des Staatlichen Rechnungsprüfungsamtes Zwickau, einer Dienststelle des Rechnungshofes des Freistaates Sachsen, vor. Darin wurden u. a. die Vertragsschlüsse bzw. Vertragsverlängerungen, die zur aktuellen Haftungsproblematik geführt haben, als äußerst fraglich und beanstandungswürdig bezeichnet.
Bereits mit Anwaltsschreiben vom 19. Juli 1999 hatte die SRG jedem einzelnen Beteiligten die Situation, wie sie sich auch heute noch darstellt, vor Augen geführt und quasi um Mithilfe gebeten, den Sachverhalt zugunsten der SRG und damit zugunsten der Beteiligten aufzuklären. In diesem Schreiben an alle Beteiligten heißt es:
„Bei der rechtlichen Prüfung dieser Sachverhalte sind wir zu dem Ergebnis gelangt, dass Sie sich neben den anderen Aufsichtratsmitgliedern und der Geschäftsführung bei der Beschlussfassung zumindest grob fahrlässig verhalten haben. Die Sorgfaltspflichten eines Aufsichtsratsmitgliedes sind die eines ordentlichen Kaufmannes… Soweit mit der ersten Vertragsänderung im Jahr 1997 die Kosten teilweise umgeschichtet wurden, stellte auch dies im Hinblick auf den damals durchaus als wahrscheinlich geltenden Deponieverkauf eine nicht zu rechtfertigende und zumindest grob fahrlässige, wenn nicht bedingt vorsätzliche, Handlungsweise dar. Dies gilt erst recht für den Beschluss in der Sitzung vom 15.06.1998 …. Mit anwaltlichen Schreiben vom 18.11.1998, 11.12.1998 und 19.05.1999 … nimmt Herr Knechtel die SRG GmbH auf entgangenen Gewinn nachhaltig in Anspruch. Eine auf die Angaben des Herrn Knechtel und seinen Anwälten gestützte überschlägige Berechnung ergibt, dass an das Labor Knechtel bis zum Ende der Laufzeit des Vertrages, also bis zum 30.06.05, ein entgangener Gewinn für den Zeitraum 01.02.1999 bis 30.06.2005 von bis zu 917.000,- DM (ohne Mehrwertsteuer) zu zahlen wäre.
Wir sind zu dem rechtlichen Ergebnis gelangt, dass die SRG GmbH gegen Sie als Aufsichtsratsmitglied der SRG gemäß § 52 Abs. 1 GmbHG in Verbindung mit § 116, 111, 93 AktG einen Anspruch gerichtet auf Freistellung gegenüber den Ansprüchen des Herrn Knechtel hat.
Die Gesellschafter der SRG, vertreten durch Herrn Oberbürgermeister Prof. Karbaum, und der gegenwärtige Aufsichtsrat haben pflichtgemäß befunden, dass zur Schadensabwehr die einzelnen Aufsichtsratsmitglieder und der frühere Geschäftsführer in die Verantwortung genommen werden müssen… Wir weisen darauf hin, dass die Überprüfung der Angelegenheiten sehr umfangreich und sorgfältig war. Sollten gleichwohl entlastende Tatsachen in Ihrem Wissen stehen, welche Ihre Beschlussentscheidung in den genannten Aufsichtsratssitzungen rechtfertigen und insbesondere die Annahme einer Sorgfaltspflichtverletzung erschüttern, werden Sie gebeten, diese Tatsachen bis zu o. a. Frist zu unseren Händen zu schildern.“
Wie die Stadtverwaltung mitteilt fand wenige Wochen später jeweils ein Gespräch zwischen Gottschling, Karbaum, Rohmann und dem Görlitzer Rechtsanwalt Christian Reichardt statt sowie am selben Tage zwischen Thoms, Karbaum, Rohmann und Reichardt. Es sollten Tatsachen und Argumente gegen den Anspruch des Laborinhabers Thomas Knechtel gesammelt werden. Als „Entlastung“ seien im Wesentlichen nur die Punkte hervorgehoben worden, die auch später Gegenstand der zivilrechtlichen Verfahren waren, nämlich u. a. die Aufsichtsräte hätten ein Interesse an der Weiterführung einer fachlich qualifizierten Tätigkeit durch das Analytiklabor Knechtel gehabt. Knechtel habe einen langfristigen Vertrag benötigt, da er in bessere Analytiktechnik investieren wolle etc. Die anderen später Beklagten haben von der Möglichkeit, das Gespräch mit dem Oberbürgermeister Karbaum zu suchen, keinen Gebrauch gemacht.
Verträge verlängert und verfestigt
Bekanntlich ist die Deponie im Jahre 1998 an den RAVON veräußert worden. 1997 und 1998 verlängerte der Aufsichtsrat zweimal die Verträge mit dem Labor Knechtel. Bei der zweiten Verlängerung verhielt es sich laut Stadtverwaltung maßgeblich wie folgt:
Der Geschäftsführer Gottschling machte eine Beschlussvorlage, wonach der Vertrag mit dem Analytiklabor Knechtel bis zum 30. Juni 2005 verlängert werden sollte. So ging die Vorlage in den Aufsichtsrat. Der Aufsichtsrat beschloss in seiner Sitzung am 15. Juni 1998, nicht nur den Geschäftsführer damit zu beauftragen, entsprechend der Beschlussvorlage den Vertrag mit dem Labor Knechtel zu verlängern, sondern es wurde darüber hinaus folgender weitergehender Beschluss gefasst: „Des weiteren kommt der Aufsichtsrat überein, dass eine etwaige Änderung der Eigentumsverhältnisse an der Deponie keinen wichtigen Grund zur vorzeitigen Kündigung der Vereinbarung über die analytische Tätigkeit darstellt.“
Hierzu merkt die Stadtverwaltung an, dass weder der ehemalige Geschäftsführer, noch die ehemaligen Aufsichtsräte bis heute auch nur ansatzweise erläutert haben, wie es zu einer derartigen - rechtlich unnötigen - zusätzlichen Verfestigung des Vertragsverhältnisses mit dem Labor Knechtel kommen konnte.
Zudem heißt es in einem Protokoll der Aufsichtsratssitzung vom 15. April 1998, die also kurz vorher stattfand: „Der Aufsichtsratsvorsitzende (Anm. d. Red.: Jörg-Peter Thoms) stimmt der Verfahrensweise des Geschäftsführers zu und ergänzt, dass der Verkauf der Deponie in einer der nächsten Stadtratssitzungen wieder auf die Tagesordnung gebracht werden solle.“
Rechtsprechung
Im Urteil des Landgerichts (LG) Görlitz vom 21. Oktober 2005 führt das LG Görlitz aus, dass die Beklagten dem Grunde nach zum Schadensersatz verpflichtet sind und, soweit erachtete das LG die Klage als entscheidungsreif, ein Teilbetrag von 180.105,16 Euro von den Beklagten an die SRG zu zahlen sei. Die hiergegen gerichtete Berufung wies das Oberlandesgericht (OLG) Dresden durch Urteil vom 27. Juni 2006 zurück, reduzierte die Teilsumme allerdings auf 153.262,34 Euro. In dem 41 Seiten langen Urteil des 2. Zivilsenates des OLG Dresden setzt sich das Gericht, so die Auffassung der Stadtverwaltung, mit jedweden, auch noch heute ins Felde geführten, Argumenten der Beklagten auseinander. Eine Entscheidung darüber, ob das Verhalten nur fahrlässig oder grob fahrlässig war, war nicht zu treffen, weil für die zivilrechtliche Haftung eines Geschäftsführers und der Aufsichtsräte bereits jede Form von Fahrlässigkeit genügt, welche aus der Sicht des Gerichts ohne jeden Zweifel festzustellen war (Haftung des Geschäftsführers nach § 43 Abs. 1 GmbHG und Haftung der Aufsichtsräte gemäß § 52 GmbHG i. V. m. § 93 Abs. 1 und 2 AktG).
Die hiergegen gerichtete Nichtzulassungsbeschwerde wies der Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 23. April 2007 zurück. Aus Sicht der Stadtverwaltung besteht kein Zweifel und ist rechtskräftig festgestellt, dass der ehemalige Geschäftsführer und die ehemaligen Aufsichtsräte auf den gesamten Schaden haften, der sich laut Urteil des LG Görlitz vom 11. Januar 2008 auf rund 375.000,- Euro zzgl. ca. 90.000,- Euro Zinsen beläuft, wovon 153.000,- Euro durch das Geldinstitut des Herrn Gottschling im Rahmen einer Bürgschaft gezahlt wurden.
Vergleich als Lösungsmöglichkeit
Bereits im Mai 2006 hatten Vergleichsverhandlungen zwischen der SRG und den Beklagten aufgrund eines Verhandlungstermins vor dem OLG Dresden begonnen. Das Angebot des Herrn Gottschling bestand darin, wie die Stadtverwaltung mitteilt, dass er allenfalls die ausgeurteilten 153.000 Euro zahlen werde, jedoch keinen Cent mehr.
Wegen der Geschäftsführerstellung des Herrn Gottschling konnte dieser Vergleich nicht angenommen werden, zumal bis heute unklar ist, welchen einzelnen Beitrag jeder Beklagte zu den schädigenden Beschlüssen in den Aufsichtsratssitzungen 1997 und 1998 geleistet hat. Über diese Interna machen die Beteiligten, so die Verwaltung, bis heute keinerlei Angaben.
Öffentlich-rechtliche Haftung der ehemaligen Aufsichtsräte (Freistellungsanspruch)
Der Umstand, dass in der Aufsichtsratssitzung der „vertragsfestigende“ Zusatz bezüglich des Eigentümerwechsels an der Deponie gemacht wurde, lässt für die Stadtverwaltung auch den Schluss zu, dass aus dem Aufsichtsrat heraus der Vorschlag kam, diesen Zusatz zu machen - dies würde dafür sprechen, dass im Innenverhältnis der Beklagten ein nicht unbeträchtlicher Teil der Verursachung den ehemaligen Aufsichtsräten anzulasten sei.
Aufgrund der vor den Zivilgerichten rechtskräftig festgestellten Sachverhalte kann sich Oberbürgermeister Joachim Paulick der Überzeugung nicht verschließen, dass die Beschlüsse des Aufsichtsrates hinsichtlich der Verlängerung der Analytikverträge „zumindest grob fahrlässig“ waren.
Aufgrund der Freistellungsbegehren der ehemaligen Aufsichtsräte hat der Stadtrat zudem ein Rechtsgutachten bei der haftungsrechtlich als sehr renommiert angesehenen Anwaltssozietät Thümmel, Schütze & Partner eingeholt. Unter dem Datum vom 3. Januar 2008 kommt das Gutachten auf Seite 82 nach Würdigung aller in die rechtlichen Auseinandersetzungen eingeführten Argumente und Behauptungen zu dem Ergebnis: „Hieraus ergibt sich, dass wir aufgrund obiger Darstellungen den wenigstens grob fahrlässigen Beitrag des Herrn Gottschling für beide Vertragsverlängerungen und damit für den Schaden als weit überwiegend beurteilen. Darüber hinaus waren erst die von Herrn Gottschling unterzeichneten Verträge im Jahr 1997 und insbesondere im Jahr 1998 unmittelbar ursächlich für den Schadenseintritt bei der SRG. Nach Aktenlage war Herr Gottschling Herr der Verhandlungen, hat diese geführt, dem Aufsichtsrat jeweils die Beschließung empfohlen und die Verträge dann schließlich abgeschlossen. Im Gegensatz dazu trifft den Aufsichtsrat - wie oben ausgeführt - der Vorwurf, Herrn Gottschling grob fahrlässig nicht hinreichend überwacht und in diesem Zuge grob fahrlässig keine Informationen eingeholt zu haben, so dass der Aufsichtsrat auf einer unzureichenden Entscheidungsgrundlage beschloss. Daher gehen wir mit der h. M. und Rechtssprechung davon aus, dass im Innenverhältnis Herr Gottschling alleine für den bei der SRG eingetretenen Schaden haftet.
Vorbehalt
… Wir haben zugunsten der Aufsichtsräte die Richtigkeit deren Einlassung unterstellt, dass Herr Gottschling den Aufsichtsratsmitgliedern die jeweils beantragte Beschlussfassung damit begründete, dass die einzelne Vertragsverlängerung im Interesse der SRG sei und diese nur grob fahrlässig gegen deren Überwachungspflichten verstoßen haben…
Sollten sich Erkenntnisse ergeben, dass die Aufsichtsräte nicht nur gegen deren Überwachungspflichten verstoßen haben, können diese im Innenverhältnis den Schaden mit zu tragen haben. Namentlich kann dies der Fall sein, wenn Herr Gottschling die Verlängerung der Analytik-Verträge nicht mit im Interesse der SRG liegenden Erwägungen begründet hat, sondern mit anderen Argumenten. … Wenn die Aufsichtsratsmitglieder über die Beschlusslage hinaus den Abschluss der Analytik-Verträge mit Herrn Knechtel aus sachfremden Gründen aktiv gefördert, etwa i. S. d. § 117 AktG Einfluss auf Herrn Gottschling genommen haben, gebietet dies ebenfalls eine neuerliche Beurteilung der zwischen den Aufsichtsräten und Herrn Gottschling in Rede stehenden Haftungsquote …
Zusammenfassung
Zusammenfassend kommen wir daher zu dem Ergebnis, dass sich alle Aufsichtsräte auf den Freistellungsanspruch (Ersatzanspruch) nach § 98 Abs. SächsGemO berufen können, ihnen dieser aber zu versagen ist, weil sie zumindest grob fahrlässig gehandelt haben. Im internen Verhältnis der Herren Gottschling, Thoms, Keller, Schmidt, Lehmann und S. Lechner hat Herr Gottschling den Schaden alleine zu tragen.“
Seit mehreren Jahren wird, so die Stadtverwaltung, teilweise mit Flugblattaktionen durch Raphael Schmidt, aber auch durch andere Handlungen der Beklagten der Stadtrat der Stadt Görlitz immer wieder angetrieben, Oberbürgermeister Paulick zu einer Freistellung der Aufsichtsräte, also zu einem Verzicht einer Haftungsinanspruchnahme der ehemaligen Aufsichtsräte, anfangs sogar auf einen Verzicht insgesamt unter Einschluss des Geschäftsführers, zu verpflichten. Mehrere Stadtratsbeschlüsse sind in dieser Hinsicht ergangen, die jeweils durch die Kommunalaufsicht (Regierungspräsidium Dresden) aufgrund des Widerspruches des Oberbürgermeisters beanstandet und deren ersatzweise Aufhebung durch die Kommunalaufsicht angedroht worden sind bzw. teilweise nach hartnäckiger Weigerung des Stadtrates zur selbständigen Korrektur bzw. Aufhebung seiner Beschlüsse ersatzweise durch das RP auch aufgehoben wurden.
Regierungspräsidium will vermitteln - Aktenlage entscheidet
Seit dem Vorliegen des Urteils des LG Görlitz vom 11.01.2008 hat sich das Regierungspräsidium angeboten, vermittelnd tätig zu werden. Es fanden zahlreiche Gesprächsrunden in Dresden und Görlitz hierzu statt. Das Regierungspräsidium musste konstatieren, dass das Verhalten des Oberbürgermeisters nicht nur beanstandungsfrei ist, sondern die Sächsische Gemeindeordnung ihm keinen Spielraum lässt, die ehemaligen Aufsichtsräte pauschal aus der Haftung zu entlassen.
Die Aufsichtsräte versäumen spätestens seit dem Urteil des OLG Dresden vom 27. Juni 2006 ihrerseits gerichtlich überprüfen zu lassen, welcher Haftungsquote sie im Innenverhältnis unterliegen, und ob sie nach ihrer Meinung gemäß § 98 Abs. 3 SächsGemO seitens der Stadt Görlitz von den Haftungsansprüchen der SRG GmbH i. L. freizustellen sind. In Ansehung des Rechtsgutachtens der Kanzlei Thümmel, Schütze & Partner vom 3. Januar 2008 besteht allerdings wenig Aussicht auf Erfolg.
Solange die Aufsichtsräte nicht offen legen, wer welchen Beitrag zu diesen Beschlüssen geleistet hat, kann nur nach Aktenlage verfahren werden. Die Aktenlage gibt aber nur eine Einschätzung von „mindestens grob fahrlässig“ her, so dass ein Freistellungsanspruch letztlich nicht greift.
Ehrenamt und Haftung
Der ehemalige Aufsichtsrat Raphael Schmidt behauptet, so die Verwaltung, dass der Oberbürgermeister der Stadt Görlitz das Ehrenamt schädige. Dies wird seitens der Stadtverwaltung deutlichst zurückgewiesen. Die ehrenamtliche Tätigkeit, insbesondere die Tätigkeit eines Aufsichtsrates oder Beiratsmitgliedes einer Kommunalgesellschaft sei gerade durch § 98 Abs. 3 SächsGemO besonders geschützt, hier greift das so genannte Haftungsprivileg. Obwohl ein Aufsichtsrat oder Beirat sich wie ein „ordentlicher Kaufmann“ zu verhalten hat, aber dennoch - fahrlässig - Fehler begeht, hat ihn die Kommune vor einer Inanspruchnahme durch Geschädigte zu schützen, d. h. gegenüber den Geschädigten freizustellen. Der Gesetzgeber hat aber eindeutig festgelegt, dass jemand, der in dieser Eigenschaft „grob fahrlässig“ oder sogar „vorsätzlich“ handelt, gerade nicht in diesen Schutzbereich fällt. Vergleichbar ist dies mit den Haftungsausschlüssen von Versicherungen, die bei „grob fahrlässiger“ oder „vorsätzlicher“ Handlungsweise keinen Versicherungsschutz gewähren.
Oberbürgermeister im Zugzwang
Der Oberbürgermeister der Stadt Görlitz Joachim Paulick vertritt die Auffassung, dass dann, wenn er aufgrund der bisherigen Sachlage ohne Absicherung zum Beispiel durch werthaltige Sicherheiten, die durch die Aufsichtsräte gestellt werden, den bereits seit 2001 stattgefundenen Vermögensverschiebungen weiter freien Lauf lässt, und damit die Gefahr besteht, dass der Schadensersatzanspruch der Kommunalgesellschaft wegen der Verjährung der Anfechtbarkeit der Vermögensübertragung an nahe Angehörige im Sande verläuft, seinerseits seine Amtspflichten verletzt. Der Oberbürgermeister könnte sich insofern seinerseits Haftungsansprüchen aussetzen. Dieser Auffassung tritt das Regierungspräsidium Dresden nicht entgegen.
Kommentar
Schön ist das alles nicht. Und längst auch bei einem gemeinsamen Bier nicht mehr aus der Welt zu schaffen. Probleme sind nicht blöd, sie kommen immer wieder, wenn sie nicht gelöst werden. Und jedes Mal sind sie größer.
Wieviel Aufmerksamkeit bekommt eigentlich ein Unternehmer, der sich aufgrund einer Fehlentscheidung ruiniert?
Und wieviel Aufmerksamkeit bekommt ein Vorstand eines kommunalen Unternehmens, der von seinen Stadträten (warum wohl?) nicht mehr bestätigt und dessen Lebensplanung zerstört wird?
Welche Werte in dieser Welt zählen,
fragt sicherlich nicht nur Ihr Fritz R. Stänker
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- Quelle: /red /FRS
- Erstellt am 04.07.2008 - 13:17Uhr | Zuletzt geändert am 04.07.2008 - 14:30Uhr
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