Görlitzer Oberbürgermeister will Aufwand und Kosten vermeiden

Görlitz-Zgorzelec | Dresden. Der Görlitzer Oberbürgermeister Joachim Paulick wird dem Regierungspräsidium Dresden mitteilen, dass er den Widerspruch des Vorsitzenden des Ad-Hoc-Auschusses „Verkauf Mülldeponie“, Michael Hannich, vom 6. April 2008 bestätigt. „Diese Bestätigung erfolgt aus kostenrelevanten Gründen. Ich halte es für nicht vertretbar, unnötige Kosten für einen Kommunalverfassungsstreit, insbesondere für die Beauftragung einer Rechtsanwaltskanzlei, zu verursachen sowie weitere Kapazitäten der Verwaltung dadurch zu binden. Trotzdem bin ich weiterhin der Auffassung, dass der Bescheid des Regierungspräsidiums Dresden vom 5. März 2008 rechtmäßig ist“, erläuterte Paulick sein Vorgehen.

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Oberbürgermeister bestätigt Widerspruch des Ad-hoc-Auschusses

Am 18. Juni 2008 hatte der OB Widerspruch gemäß § 52 Abs. 2 Satz 1 SächsGemO gegen den Beschluss Nr. 736-08 des Stadtrates der Kreisfreien Stadt Görlitz vom 16. Juni 2008 eingelegt und zur erneuten Beschlussfassung über diese Angelegenheit unter Berücksichtigung des Widerspruchs zu einer öffentlichen Stadtratssitzung am 26.06.2008 eingeladen.

Der Stadtrat beschloss mit Beschluss Nr. 736a-08 erneut und wies damit den Oberbürgermeister an, den durch den Ad-hoc-Ausschussvorsitzenden Michael Hannich eingelegten Widerspruch vom 6. April 2008 zu bestätigen. Anderenfalls sollte ein Organstreitverfahren angestrengt werden.

Es wird nicht bestritten, so die Stadtverwaltung, dass ein Widerspruch des Oberbürgermeisters gegen einen Beschluss des Stadtrates zur Durchführung eines Kommunalverfassungsstreites nicht möglich gewesen wäre. Doch gerade dies wurde im Beschluss Nr. 736a-08 nicht bedingungslos gefordert. „Mein Widerspruch vom 18. Juni 2008 bezog sich nicht auf die Durchführung eines Organstreitverfahrens, sondern auf die begleitenden Umstände wie die Beauftragung einer externen Rechtsanwaltskanzlei sowie die damit entstehenden Kosten einer Vergütungsvereinbarung für die Stadt Görlitz. Diese Voraussetzungen wären weiter gegeben und insoweit bestünde im vorliegenden Fall dann auch die Möglichkeit eines Widerspruches gemäß § 52 Abs. 2 SächsGemO durch den Oberbürgermeister, wenn nicht der Widerspruch des Ad-hoc-Ausschussvorsitzenden vom 6. April 2008 meinerseits bestätigt wird“, verdeutlichte Paulick.

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  • Quelle: /red
  • Erstellt am 04.07.2008 - 12:57Uhr | Zuletzt geändert am 04.07.2008 - 12:57Uhr
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