Zulassung erst nach Steuerzahlung
Dresden. Ab 1. Januar 2007 überprüfen alle sächsischen Kfz-Zulassungsstellen bei der Bearbeitung von Zulassungsanträgen automatisch, ob der Antragsteller seine Kraftfahrzeugsteuer vollständig beglichen hat. Nur wenn das der Fall ist, wird das Fahrzeug zugelassen.
Kraftfahrzeugsteuerrückstände
Eventuelle Kraftfahrzeugsteuerschulden sollten vor dem Gang zur Zulassungsbehörde beglichen werden. Dies kann nur durch Überweisung an das Finanzamt erfolgen, denn die Zulassungsbehörden nehmen solche Zahlungen nicht entgegen.
Da die Gutschrift auf dem Konto des Finanzamts regelmäßig erst nach einigen Tagen erfolgt, kann die Zulassungsbehörde das Fahrzeug schon dann zulassen, wenn die Bezahlung der Kraftfahrzeugsteuerrückstände durch Kontoauszug oder Bareinzahlungsquittung des Kreditinstitutes nachgewiesen wird. Ein abgestempelter Überweisungsauftrag reicht als Beleg jedoch nicht aus.
Sollte ein Dritter wie z. B. der Autohändler, ein Zulassungsdienst oder der Ehegatte mit der Zulassung beauftragt sein, so muss dieser eine Vollmacht vorlegen, in der sich der Halter mit der Bekanntgabe eventuell bestehender Kraftfahrzeugsteuerrückstände gegenüber dem Dritten einverstanden erklärt. Ohne diese Vollmacht kann das Fahrzeug nicht zugelassen werden. Die Regelung dient dem Schutz der persönlichen steuerlichen Daten.
Bereits seit dem 1. Juli 2006 besteht in Sachsen bei der Zulassung eines Fahrzeugs die Pflicht zur Abgabe einer Einzugsermächtigung für die Kraftfahrzeugsteuer. Die Zulassungsstellen der Landkreise Chemnitzer Land, Leipziger Land, Bautzen sowie der Kreisfreien Stadt Chemnitz prüfen - quasi als Vorreiter - seitdem auch, ob Rückstände bei der Kraftfahrzeugsteuer bestehen. Die Zulassung ist dort neben der verpflichtenden Einzugsermächtigung zusätzlich bereits von der Begleichung etwaiger Rückstände abhängig.
Vordrucke
liegen in den Finanzämtern und Zulassungsbehörden aus.
Sie sind auch im Internet neben weiteren Informationen zum Verfahren
unter http://www.amt24.sachsen.de abrufbar.
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- Quelle: /SMF061218
- Erstellt am 18.12.2006 - 17:28Uhr | Zuletzt geändert am 18.12.2006 - 17:33Uhr
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