Urlaub mit Kind: Warum eine Reiserücktrittsversicherung ein Muss ist!

Görlitz, 8. Juni 2015 Viele Urlauber kommen nach Görlitz, viele Görlitzer zieht es in die Ferne. Doch Eines ist allen gemein: Das Budget für eine Urlaubsreise muss eine Vielfalt unterschiedlicher Kostenarten abdecken. Eine von ihnen ist der Bereich Versicherungen. Unter dem Begriff Reiseversicherungen werden alle einmaligen Versicherungen subsummiert, die im Zusammenhang mit der Urlaubsreise stehen; sie werden ausschließlich nur deswegen abgeschlossen. Eine von ihnen ist die Reiserücktrittsversicherung. Wie das Wort sagt, handelt es sich dabei um die Versicherung des Risikos, die Reise bezahlt zu haben, sie aber nicht durchführen zu können. Die Gründe dafür sind vielseitig, ganz besonders bei einem Urlaub mit Kind.

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Um den Versicherungsvergleich kommt man nicht herum

Für die Urlaubsreise wird ein Vertrag oder es werden auch mehrere abgeschlossen. Ein Vorteil der Pauschalreise ist die Situation, dass der Reisende nur einen einzigen Vertrag mit dem Reiseveranstalter abschließt. Der bietet alle Reiseleistungen aus einer Hand. Zu denen gehören gewöhnlich der Flug oder die Bahnfahrt, die Unterkunft mit oder ohne Verpflegung und sogenannte touristische Reiseleistungen vor Ort wie Transfer, Besuchs- oder Animationsprogramm. Für eine Individualreise muss der Reisende im Gegenteil alle Buchungen selbst vornehmen, über jede von ihnen wird ein eigener Vertrag abgeschlossen. Den müssen beide Seiten einhalten. Reiseveranstalter und Urlauberhotels erwarten, dass die Urlaubsreise bis zum Reiseantritt vollständig oder nahezu komplett bezahlt ist. Sie müssen ihrerseits die beauftragten Subunternehmer ebenfalls, zumindest teilweise, im Vorhinein bezahlen.

Wenn nun die Urlaubsreise überraschenderweise nicht durchgeführt werden kann, dann wird der Reisevertrag vom Urlauber nicht eingehalten. Das akzeptiert der Vertragspartner, weil er den Reisepreis bereits erhalten hat. Der verhinderte Urlauber hat selbst verursacht oder verschuldet, dass er die ihm angebotenen Reiseleistungen nicht in Anspruch nehmen kann. Abgesehen vom ideellen entsteht ihm auch ein materieller Schaden in Höhe der bereits bezahlten Reise. Der wird aufgrund einer Reiserücktrittsversicherung erstattet. Aber aufpassen: Reisevertrag und Reiserücktrittsversicherung sind zwei unterschiedliche Verträge. Sie haben nichts miteinander zu tun, wenngleich sie oft von ein und demselben Reiseveranstalter, Reisevermittler oder Reisebüro angeboten werden.

Bei einem Urlaub mit Kind ist der Abschluss einer Reiserücktrittsversicherung geradezu ein Muss. So können schulische Gründe dazu führen, dass die schon vor Monaten gebuchte Reise doch nicht angetreten werden kann, weil sich zwischenzeitlich unverzichtbare Termine ergeben haben. Ein anderer Grund kann eine Impfunverträglichkeit sein, die sich bei der erstmaligen Impfung des Kindes zeigt. Die Erfahrungen und Erlebnisse von Erwachsenen müssen die Kinder erst noch durchleben. Das führt zu Unwägbarkeiten, die eine auch noch so gut geplante und geliebte Urlaubsreise buchstäblich zunichte machen. 

Die Reiserücktrittsversicherung wird von vielen Versicherungsgesellschaften mit ihren jeweils eigenen Tarifen angeboten. Wegen dieser Vielfalt ist ein genauerer Vergleich von Leistungen, Leistungsausschlüssen oder Leistungsminderungen sowohl hilfreich als auch notwendig. Der Urlauber sollte eine Versicherung mit dem bestmöglichen Preis-Leistungs-Verhältnis abschließen. Dazu gehört auf jeden Fall der Reiserücktritt wegen

    • Krankheit, Unfall und Tod
    • Schwangerschaft
    • Arbeitsplatzverlust bei betriebsbedingter Kündigung durch den Arbeitgeber
    • Wiederholung einer nichtbestandenen Schulprüfung
    • Beschädigung des Eigentums durch Elementarschäden, durch Feuer, Explosion, oder durch eine vorsätzliche Straftat von Dritten

    Diese Beispiele lassen erkennen, dass die Reiserücktrittsversicherung vorwiegend vor solchen Risiken schützt, die von außen an den Versicherten herangetragen werden: Er ist ohne sein Hinzutun davon betroffen. 

    Eine Variante innerhalb der Reiserücktrittsversicherung ist der Reiseabbruch. Rücktritt bedeutet, die Reise erst gar nicht an-, sondern davon zurückzutreten. Ein Reiseabbruch, oder auch eine Reiseunterbrechung, geschieht erst dann, wenn die Reise bereits begonnen hat. Die meisten Gründe für Reiserücktritt, für Reiseabbruch und für Reiseunterbrechung sind identisch. Eine gute, umfassende Reiserücktrittsversicherung sollte also auf jeden Fall auch die beiden anderen Risiken Abbruch und Unterbrechung beinhalten.

    Dem Versicherten muss bewusst sein, dass er dem Versicherer den Leistungsfall nachweisen muss. Das ist meistens eine Formsache, manchmal aber auch eine Definition im Versicherungsvertrag. Ob dort "Krankheit" oder "schwere Krankheit" steht, ob die betriebsbedingte Kündigung "unerwartet" ist oder ob das Wort fehlt, kann darüber entscheiden, ob die Versicherung letztendlich zahlen muss oder nicht. Die Tarifgestaltung steht im freien Ermessen der Versicherungsanbieter. Deswegen ist es unverzichtbar, sowohl die Tarife miteinander zu vergleichen als auch ganz allgemein eine Reiserücktrittsversicherung für den Urlaub mit Kind abzuschließen.

    Auch der versicherte Personenkreis ist ein wichtiges Tarifmerkmal. So sollte sichergestellt sein, dass die versicherten Risiken nicht nur für den Versicherungsnehmer nebst Kind gelten, sondern auch für Familienangehörige der Reisenden. Wenn die zum Beispiel schwer erkranken, dann müssen die überraschend fällig werdenden Reisekosten für den Versicherungsnehmer nebst Kind ebenfalls bezahlt, das heißt erstattet, werden. 

    Lesen, vergleichen, rechnen und abwägen lautet also die Devise beim Abschluss der richtigen Reiserücktrittsversicherung.

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    • Quelle: red | Foto am Meer: cocoparisienne / Anja Osenberg, Foto Hand: condesign, beide pixabay, Lizenz CC0 Public Design
    • Erstellt am 08.06.2015 - 22:23Uhr | Zuletzt geändert am 08.06.2015 - 23:02Uhr
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