Können Raucher aufatmen?

Karlsruhe, 30. Juli 2008. Der erste Senat des Bundesverfassungsgerichtes entschied heute in einer mündlichen Verhandlung über die Verfassungsbeschwerden gegen die Nichtraucherschutzgesetze von Baden-Württemberg und Berlin zugunsten der Kläger. Zwei Gastwirte sehen in den Gesetzen eine Verletzung ihrer Grundrechte.

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Was macht Sachsen?

Da für sie, als Betreiber von Einraumkneipen, gesetzlich keine Ausnahmen vom Rauchverbot möglich sind und die Abtrennung von Raucherräumen aus tatsächlichen Gründen nicht möglich ist, sehen sie sich gegenüber Gaststätten mit mehreren Räumen benachteiligt. Eine Diskothekenbetreiberin ist der Auffassung, dass das absolute Rauchverbot in Diskotheken eine unverhältnismäßige Berufsausübungsregelung darstelle. Die Regelung verletze außerdem den Gleichheitssatz. Diskothekenbetreiber würden im Vergleich zu Gaststättenbetreibern schlechter behandelt, weil für Gaststätten die Möglichkeit bestehe, einen Raucherraum einzurichten.

Sachsens scheidende Gesundheitsministerin Helma Orosz hat das heutige Urteil zur Kenntnis genommen: "Bei Vorlage der Gründe werden wir genau prüfen, welche Konsequenzen die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes für das Sächsische Nichtraucherschutzgesetz hat. Für den Freistaat Sachsen bleibt aber abzuwarten, welche Entscheidungen der Sächsische Verfassungsgerichtshof über die Verfassungsbeschwerden gegen das Sächsische Nichtraucherschutzgesetz trifft."

Staatsministerin Orosz bekräftigte in diesem Zusammenhang noch einmal die aus ihrer Sicht bestehende Notwendigkeit eines wirkungsvollen Nichtraucherschutzes und ihre Entschlossenheit, diesen auch weiterhin bestmöglich umzusetzen, denn Tabakkonsum sei nach wie vor das größte vermeidbare Gesundheitsrisiko. Medizinische und Reha-Maßnahmen für Raucher belasten die Gesundheitskassen enorm.

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  • Quelle: red
  • Erstellt am 30.07.2008 - 14:13Uhr | Zuletzt geändert am 25.02.2020 - 16:59Uhr
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