Die neue Biodiesel-Besteuerung
Schwerin. In einem Merkblatt verweist die IHK zu Schwerin auf die Konsequenzen des seit dem 1. August 2006 geltenden neuen Energiesteuergesetzes. Danach wird die Besteuerung von Biokraftstoffen, die am 1. Januar 2004 steuerfrei eingeführt wurde, auf 9 Cent angehoben. Gemischter Biodiesel wird ab dem 1. August 2006 mit 15 Cent besteuert, dieser Steuersatz entfällt aber zum 1. Januar 2007 mit der Einführung der Beimischungsquote.
Am 1. August 2006 ist das neue Energiesteuergesetz in Kraft getreten
Amtliche Vordrucke fehlen noch:
Sobald der Biodiesel (auch RME / Rapsöl[fettsäure]methylester genannt) das sogenannte Steuerlager verlässt (also in den geschäftlichen Warenverjkehr gebracht wird), schlägt der Fiskus zu. Die Steuer muss vom Hersteller beim Verkauf angemeldet werden und wird auf Antrag voll oder teilweise erlassen. Die Steueranmeldung und -entlastung hat nach amtlichem Vordruck zu erfolgen (§ 94 Energie-StGDV-Entwurf), die amtlichen Vordrucke liegen zum Inkrafttreten des Energiesteuergesetzes aber (Stand Juli 2006) noch nicht vor. Alle Informationen über das Verfahren der Besteuerung sind beim zuständigen Hauptzollamt erhältlich.
So tief muss in die Tasche gegriffen werden:
Nach Entlastung ergeben sich die folgenden Steuersätze pro Liter bei reinem Biodiesel zur Verwendung als Kraftstoff (§ 50 Abs. 2 Nr. 1 i. V. m. § 2 Abs. 1 Nr. 4 EnergieStG) jeweils zum angegebenen Datum:
1.8.2006 47 Cent minus 38 Cent = 9 Cent
1.1.2008 47 Cent minus 32 Cent = 15 Cent
1.1.2009 47 Cent minus 26 Cent = 21 Cent
1.1.2010 47 Cent minus 20 Cent = 27 Cent
1.1.2011 47 Cent minus 14 Cent = 33 Cent
1.1.2012 47 Cent minus 2 Cent = 45 Cent
Reines Pflanzenöl als Kraftstoff wird nach Entlastung wie folgt besteuert (§ 50 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. § 2 Abs. 1 Nr. 4 EnergieStG), zum
1.8.2006 47 Cent minus 47 Cent = 0 Cent
1.1.2008 47 Cent minus 37 Cent = 10 Cent
1.1.2009 47 Cent minus 29 Cent = 18 Cent
1.1.2010 47 Cent minus 21 Cent = 26 Cent
1.1.2011 47 Cent minus 14 Cent = 33 Cent
1.1.2012 47 Cent minus 2 Cent = 45 Cent
Die Steuerbefreiung für Biodiesel und Pflanzenöl zur Verwendung als Kraftstoff in der Landwirtschaft wird beibehalten.
Biodiesel und Pflanzenöl, die als Heizstoff verwendet werden, sind nach jetziger Rechtslage bis zum 31.12.2009 steuerfrei (§ 50 Abs. 1 EnergieStG). Ab 2010 werden sie wie leichtes Heizöl nach § 2 Abs. 3 Nr. 1 in Verbindung mit Abs. 4 EnergieStG mit 6,135 Cent pro Liter besteuert.
Beimischungspflicht:
Zum 1. Januar 2007 muss nach dem im Entwurf vorliegenden Biokraftstoffquotengesetz Biokraftstoff konventionellem Kraftstoff beigemischt werden.
Die Quoten sind wie folgt (§ 37a BImSchG n. F.1):
Diesel: 4,4 Prozent bezogen auf den Energiegehalt bzw. 5 Volumen-Prozent
Ottokraftstoff: 2007 und 2009: 2 Prozent (Energiegehalt)
ab 2010: 3 Prozent (Energiegehalt)
Dabei muss insgesamt eine Quote von zusammen
ab 2009: 5,7 Prozent (Energiegehalt)
ab 2010: 6 Prozent (Energiegehalt)
erreicht werden.
In Höhe der Beimischungsquote muss der volle Steuersatz (Biodiesel 47 Cent, Bioethanol 65,4 Cent) entrichtet werden (§ 50 Abs. 1 EnergieStG - neue Fassung nach Biokraftstoffquotengesetz-Entwurf).
Bei Nichterfüllung der Quoten sind Strafzahlungen zu leisten, die bei
- 50 Cent pro Liter für Biodiesel
- 80 Cent pro Liter für Ottokraftstoff
liegen sollen (§ 37c BImSchG n. F.).
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- Quelle: /IHK Schwerin /redaktionell bearbeitet
- Erstellt am 09.08.2006 - 09:18Uhr | Zuletzt geändert am 22.10.2019 - 15:38Uhr
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