Handwerker hätten das Nachsehen

Berlin. Am 5. September 2007 hat das Bundeskabinett den Gesetzentwurf zur Reform des Kontopfändungsschutzes beschlossen. Damit soll der Schutz vor Kontopfändungen vereinfacht werden. Allerdings hätten Handwerker und weitere Gläubiger damit gegebenenfalls noch mehr Schwierigkeiten, ihre Leistungen bezahlt zu bekommen und bei Schuldnern an das ihnen zustehende Geld zu gelangen.

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Machen Sie ruhig Schulden - der Schuldnerschutz soll weiter verbessert werden

Der Gesetzentwurf der Bundesregierung sieht vor, dass Guthaben auf bestimmten Konten künftig automatisch in demselben Umfang dem Vollstreckungszugriff des Gläubigers entzogen sind wie Arbeitseinkommen. Die Pfändungsschutzbestimmungen für Arbeitseinkommen berücksichtigen jedoch in beträchtlicher Höhe Zuschläge - so gennnte Arbeitsanreize - und Fahrtkosten für Erwerbstätige. Nach dem Gesetzentwurf der Bundesregierung spielt es aber keine Rolle, ob das Kontoguthaben aus Arbeitseinkommen stammt. Dies würde dazu führen, dass der Gläubiger auch demjenigen Schuldner Beträge für Fahrtkosten belassen muss, der gar nicht arbeitet.

"Betroffen von dieser Schlechterstellung der Gläubiger sind in der Praxis häufig Handwerker, die für den Schuldner Leistungen erbracht haben. Sie bleiben am Ende auf ihren offenen Rechnungen sitzen, weil sie beim Schuldner wegen der Ausweitung des Pfändungsschutzes nichts vollstrecken können?, erklärte Sachsens Jusitizminister Mackenroth. Es reiche nicht aus, die veralteten, komplizierten und uneffizienten Regelungen zu den Pfändungsschutzrechten nur punktuell reparieren zu wollen. Das gesamte System bedürfe der Überarbeitung, wobei den berechtigten Interessen sowohl der Schuldner als auch der Gläubiger gleichermaßen Rechnung zu tragen sei.

Deshalb hat die Justizministerkonferenz im Herbst vergangenen Jahres auf Vorschlag Sachsens und Nordrhein-Westfalens die Bund-Länder-Arbeitsgruppe "Modernisierung des Zwangsvollstreckungsrechts" beauftragt, Lösungsvorschläge für eine Harmonisierung und Vereinfachung insbesondere im Bereich der Pfändungsschutzbestimmungen zu erarbeiten. Mackenroth verlangt jetzt, dass diese Vorschläge erst einmal abgewartet werden: "Bis dahin sollte sich die Neuregelung des Kontopfändungsschutzes auf ein notwendiges Mindestmaß beschränken." Man könne derzeit allenfalls überlegen, ob bei einer Kontopfändung ein Basisbetrag automatisch pfändungsfrei gestellt wird, der dann aber deutlich unterhalb der Pfändungsfreigrenzen für Arbeitseinkommen liegen müsste. Nur so könnten auch bei einer vorläufigen Regelung die berechtigten Interessen der sächsischen Gläubiger hinreichend gewahrt werden.

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  • Quelle: /red
  • Erstellt am 06.09.2007 - 08:27Uhr | Zuletzt geändert am 06.09.2007 - 08:35Uhr
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