Fristablauf in der Arbeitslosenversicherung
Schwerin, 27. Dezember 2006. Zum Jahresende läuft die Übergangsregelung für Selbständige zur freiwilligen Weiterversicherung gegen Arbeitslosigkeit aus. Unternehmer, die ihre Existenz zwischen dem 1. Januar 2004 und dem 31. Dezember 2006 gegründet haben, können einen entsprechenden Antrag nur noch in diesem Jahr stellen. Darauf weist die Industrie- und Handelskammer zu Schwerin hin.
Ende der Übergangsregelung für Selbständige zur freiwilligen Weiterversicherung gegen Arbeitslosigkeit
Seit dem 1. Februar 2006 besteht für Existenzgründer die gesetzliche Möglichkeit, den Schutz der Arbeitslosenversicherung freiwillig aufrecht zu erhalten. Versicherungsberechtigt sind solche Existenzgründer, die eine selbständige Tätigkeit von mindestens 15 Stunden wöchentlich aufnehmen. Voraussetzung für die freiwillige Weiterversicherung in der Arbeitslosenversicherung ist, dass der Antragsteller innerhalb der letzten 24 Monate vor Aufnahme der selbständigen Tätigkeit mindestens 12 Monate in einem Versicherungspflichtverhältnis stand oder der Antragsteller eine Entgeltersatzleistung nach dem SGB III (d. h. aus der Arbeitslosenversicherung) bezogen hat.
Der Antrag auf die freiwillige Weiterversicherung muss spätestens innerhalb einer Ausschlussfrist von einem Monat nach Beginn der Existenzgründung gestellt werden. Danach kann ein freiwilliges Versicherungsverhältnis nicht mehr begründet werden.
Wegen der einmonatigen Antragsfrist wären Selbständige, die zum 1. Februar 2006 die Voraussetzungen für die freiwillige Weiterversicherung dem Grunde nach erfüllt haben, eigentlich ausgeschlossen. Deshalb sieht die Übergangsregelung vor, dass auch solche Personen, die am 1 Januar 2004 oder danach ihre selbständige Tätigkeit aufgenommen haben, die freiwillige Weiterversicherung in Anspruch nehmen können. Der Antrag ist jedoch spätestens bis zum 31. Dezember 2006 stellen.
Grundsätzlich ist die "Versicherungspflicht auf Antrag" zunächst bis zum 31. Dezember 2010 befristet.
Die monatlichen Beitragssätze sind in Ost und West unterschiedlich. So zahlen derzeit Selbständige in den neuen Ländern im Regelfall 33,56 Euro. In den alten Ländern liegen diese Sätze bei 39,81 Euro. „Nach den uns vorliegenden Informationen soll der Beitragssatz künftig deutlich sinken“, so Klaus-Michael Rothe, IHK-Hauptgeschäftsführer. Die Bemessung des Arbeitslosengeldes erfolgt im Falle der Arbeitslosigkeit fiktiv, das heißt nach pauschalierten Beträgen je nach Qualifikation des Antragstellers.
Nähere Informationen erteilen die Arbeitsagenturen vor Ort.
Mehr:
http://www.arbeitsagentur.de
(Tipp: Stichwortsuche "Freiwillige Arbeitslosenversicherung Selbständige")



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- Quelle: /IHKSN061213-pm06_r84
- Erstellt am 27.12.2006 - 10:45Uhr | Zuletzt geändert am 05.11.2021 - 16:05Uhr
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