Wohnraumförderung und Städtebauförderung

Dresden. Das sächsische Kabinett hat am 15. Juli 2008 ein umfangreiches Paket zur Wohnraumförderung und eine Novellierung der Verwaltungsvorschrift zur Städtebauförderung beschlossen. Dazu der sächsische Innenminister Albrecht Buttolo: „In Sachsen ist es möglich, zu günstigen Konditionen Eigentum zu erwerben und zu erhalten. Das Wohneigentumsprogramm bietet dazu gute Voraussetzungen. Außerdem werden wir in Zukunft private Eigentümer in der Städtebauförderung besonders fördern. Mein Ziel ist es, jungen Menschen in Sachsen den Weg ins Eigentum zu ermöglichen. Wir müssen die Chancen, die Sachsen in seinen attraktiven Städten bietet, in Zukunft noch deutlicher kommunizieren.“

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Wohnraumförderung: Zinsgünstige Darlehen aufgelegt
Zu den Beschlüssen zur Wohnraumförderung gehören

• Wohneigentum
• Energetische Sanierung
• Mehrgenerationenwohnen
• Eigentümersicherung

Wohneigentum
Die Förderrichtlinie zum Wohneigentum ist ganz neu und unterstützt die Bildung von Wohneigentum. Gefördert wird der Erwerb von bestehenden Wohngebäuden bzw. Eigentumswohnungen einschließlich Um- und Ausbau sowie Sanierungsmaßnahmen.
Konkret gibt es Darlehen mit einem Zinssatz von 2,5 Prozent über eine Laufzeit von 20 Jahren. Die Förderhöhe richtet sich nach den jeweiligen Kosten. Die Förderhöchstgrenze ist abhängig von der Anzahl der zum Haushalt gehörenden Personenzahl. Für einen Vier-Personen-Haushalt (zwei Erwachsene und zwei Kinder) beträgt sie zum Beispiel 160.000 €.
Das betreffende Wohngebäude muss sich in einem Stadtgebiet befinden, dass vor 1949 erschlossen und bebaut wurde.

Energetische Sanierung und Mehrgenerationenwohnen
Mit der bereits im vergangenen Jahr erfolgreich gestarteten Förderrichtlinie werden energetische Sanierungen bzw. die Anpassung von Wohnraum an die Bedürfnisse von Familien mit Kindern, von älteren Menschen und von Menschen mit Behinderungen gefördert.
Beide Programme sehen die Gewährung von zinsgünstigen Darlehen ab 1,5 Prozent p.a. über eine Laufzeit von 20 Jahren vor. Gefördert werden max. 50.000 € pro Wohneinheit. Die Förderung kann dabei sowohl für Mietwohnraum als auch für Eigentum genutzt werden.

Mietwohnraum kann nur dann gefördert werden, wenn die Gemeinde bestätigt, dass sich das entsprechende Wohngebäude in einer sogenannten integrierten Lage oder in einem Stadtgebiet befindet, dass vor 1949 erschlossen und bebaut wurde.

Eigentümersicherung
Die Förderrichtlinie Eigentümersicherung ermöglicht eine Unterstützung für die Eigentümer, die eine von der SAB bewilligte Förderung nach einem Wohneigentumsprogramm des Freistaates erhalten haben und nun Probleme bei der Sicherung der Finanzierung haben. Diese Unterstützung ist zeitlich befristet und setzt eine Verbesserung der Einkommens- und Vermögenssituation sowie die vorherige Inanspruchnahme bestehender bank-technischer Möglichkeiten voraus.


2. Städtebauförderung

In den Programmen der Städtebauförderung werden Finanzhilfen von Bund, Land und Kommune ausgereicht. Für die unterschiedlichen städtischen Problemlagen werden unterschiedliche Programme angeboten. Es sind dies:

• Städtebauliche Entwicklung
• Städtebaulicher Denkmalschutz
• Soziale Stadt
• Aufwertung im Stadtumbau

Mit der neuen Verwaltungsvorschrift wird das Förderverfahren deutlich entschlackt und dereguliert, die sanierende Kommune wird gleichzeitig nachhaltig gestärkt. Dies spiegelt sich zum Beispiel darin, dass die Kommunen für die Förderung Privater künftig abschließend zuständig sind; erstmals wird auch die Möglichkeit eröffnet, PPProjekte in der Städtebauförderung zu realisieren.

Damit erhalten die Kommunen einen breiten Handlungsspielraum, um ihre städtebaulichen Ziele zu erreichen. Im Fokus steht eine bevorzugte Förderung der Stadtbezirke aus der Zeit vor 1949 mit ihrem attraktiven Baubestand. Bei Privaten können zukünftig pauschal bis zu 40 % der förderfähigen Kosten gefördert werden, bei Gebäuden vor 1949 sogar bis zu 65%.
Darüber hinaus kann Eigenkapital durch Eigenleistung teilweise ersetzt werden.

Die Begrenzung der bevorzugten Förderung auf Gebäude vor 1949 soll die sanierenden Gemeinden und Kommunen motivieren, sich in den nächsten Jahren verstärkt den Gründerzeitquartieren zuzuwenden. Da angesichts zunehmenden Leerstandes auch Abbrüche unumgänglich sein werden, werden künftig z. B. Umlegungsverfahren im Kontext des Stadtumbaumanagements förderfähig sein.

Eine besonderer Schwerpunkt sind die Schulen, Kindergärten und Horte, die in der Zeit vor 1949 innenstadt- und zentrumsnah errichtet wurden.
Diese können mit bis zu 100 % der förderfähigen Kosten gefördert werden. Ziel ist es, mit diesem „Förderpaket“ Zuzug in die Innenstädte und die innenstadtnahen Lagen aus der Zeit vor 1949 zu stimulieren.

Auch im Stadtumbau gibt es neue finanzielle Möglichkeiten. Betroffene des Stadtumbaus können mit einer Förderung von bis zu 1 500 Euro rech-nen, wenn sie in ein Wohngebäude ziehen, das vor 1949 errichtet wurde und in einem Fördergebiet liegt. Die Förderung erfolgt pro Haushalt. Ziel ist auch hier, innerstädtischen Wohnungsleerstand zu mindern.

Staatsminister Dr. Buttolo: „Es ist gelungen, die Mittel der Wohnraumförderung und die Programme der Städtebauförderung passgenau auf den Bedarf unserer sächsischen Städte zuzuschneiden. Entscheidend ist dabei, dass der Teil, der nicht durch die Städtebauförderung abgedeckt wird, durch Mittel aus der Wohnraumförderung ergänzt werden kann.“

Ansprechpartner:
Anträge und Bewilligungsstelle für die Programme der Städtebauförderung und der Wohnraumförderung ist die Sächsische Aufbaubank.

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  • Quelle: /red
  • Erstellt am 17.07.2008 - 13:16Uhr | Zuletzt geändert am 17.07.2008 - 13:23Uhr
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