Entschädigung für Fluggäste auch bei Billigangeboten

Entschädigung für Fluggäste auch bei BilligangebotenGörlitz, 30. Oktober 2019. Wenn einer eine Reise tut, dann kann er was erzählen, ist ein Sprichwort mit viel Wahrheitsgehalt. Neben angenehmen Erlebnissen ist jedoch immer wieder davon zu berichten, dass eine langersehnte Urlaubsreise schon auf dem Weg zum Urlaubsort nicht so verlaufen ist wie erwartet.

Der Flug in den Urlaub ist für viele selbstverständlich
Foto: © Görlitzer Anzeiger
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Flug annulliert? Große Verspätung? Was man als Fluggast wissen sollte

Während im Schienenverkehr die die Deutsche Bahn immer wieder mit Verspätungen und gelegentlichen Zugausfällen zu kämpfen hat, ist im Luftverkehr in jüngerer Zeit Ryanair von von Flugausfällen und Verspätungen betroffen gewesen; allerdings waren beim Billigflieger Streiks die Hauptursache.

Bei Fluggästen sorgt bereits die Ankündigung eines Streiks für Verunsicherung, die umso größer wird, je mehr sich die Nachrichten überschlagen. Ende August standen bei Ryanair Pilotenstreiks in Großbritannien, Irland und Italien im Raum, während in Portugal und Spanien Flugbegleiter ihren Arbeitskampf auf diese Weise ausfechten wollten. Wenn dann wie beispielsweise in Irland noch ein Gericht per einstweiliger Verfügung eingreift und einen bereits genannten Streiktermin bis zur Klärung von Sachverhalten erst einmal aufschiebt, steigt die Verunsicherung weiter. Als die britischen Piloten ihren Streik letztlich abgesagten, dürfte vielen Fluggästen ein Stein vom Herzen gefallen sein. Doch welche Rechte haben Fluggäste, die von Flugausfällen und Flugverspätungen betroffen sind?

EU-Fluggastrechteverordnung schreibt Entschädigungen vor

Zu wesentlichen Teilen bestimmt die EU-Fluggastrechteverordnung unter ganz bestimmten Voraussetzungen, nämlich, kurz gesagt, wenn
    • der Flug nicht in einer unmittelbaren Streikphase liegt (ggf. könnte ein Anspruch bestehen, wenn vor oder nach einem Streik eine Verantwortung der Fluggesellschaft für eine Flugunregelmäßigkeit besteht),
    • der Flug nicht mehr als drei Jahre zurückliegt,
    • der Fluggast pünktlich am Check-in war und
    • der Flug in der EU startete oder landete, wobei im Fall der Landung in der EU die Fluggesellschaft ihren Sitz in der EU haben muss,
Sach- bzw. Ausgleichsleistungen für Flugpassagiere im Falle von Flugunregelmäßigkeiten. Das Gute daran: EU-Verordnungen gelten in den EU-Mitgliedsstaaten immer unmittelbar, brauchen also nicht erst in nationales Recht umgesetzt zu werden. Allerdings wirkt eine altbekannter nachteiliger Faktor weiter: Sein Recht einzufordern, ist manchem zu anstrengend, zu aufwändig oder, wenn es vor Gericht geht, zu riskant. Zwar ist in Deutschland das Luftfahrt-Bundesamt die offizielle Durchsetzungs- und Beschwerdestelle für die Rechte der Fluggäste bei Annullierung, Verspätung und Nichtbeförderung, mit der Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche, so beispielsweise von Ausgleichs- oder Erstattungsleistungen oder sonstigem Schadensersatz, befasst es sich allerdings nicht.

Doch schon haben sich Dienstleister wie die Flightright GmbH aus Potsdam darauf spezialisiert, Entschädigungsleistungen für anspruchsberechtigte Flugpassagiere aus der ganzen Welt durchzusetzen. Grundsätzlich arbeiten Dienstleister auf diesem Gebiet nach dem Factoring- oder dem Inkasso-Prinzip. Das Verfahren bei Flightright ist denkbar einfach: Die Webseite des Unternehmens listet die verspäteten und die gestrichenen Flüge eines Luftfahrtunternehmens auf, der Webseitenbesucher kann seinen Entschädigungsanspruch berechnen und Flightright beauftragen, die Entschädigung einzufordern. Zahlt die Fluggesellschaft, erhält Flightright eine Provision, zahlt sie nicht, entstehen dem Fluggast keine Kosten; die Details kann man auf der Flightright-Webseite nachlesen. Wer beispielsweise heute, am 30. Oktober 2019, auf Flightright Ryanair-Flüge checken wollte, fand gegen 17.30 Uhr allein für die Zeit seit dem 1. Oktober 2019 283 verspätete und 163 gestrichene Flüge des Billigfliegers vor (was keine Aussage darüber ist, ob bei diesen Flügen Entschädigungsansprüche entstanden sind). Insgesamt befindet sich Ryanair in etwa im Mittelfeld, wenn man die Pünktlichkeit mit anderen Fluggesellschaften vergleicht.

Wichtige Eckpunkte der EU-Fluggastrechteverordnung

Genau genommen sind es zwei EU-Verordnungen, die in Bezug auf die Rechte von Fluggästen wichtig sind: Einmal die kurz so genannte Fluggastrechteverordnung (EG) Nr. 261/2004 und zum anderen die Verordnung (EG) Nr. 1107/2006, die die Rechte von behinderten und in ihrer Mobilität eingeschränkten Flugreisenden regelt.

Über die detaillierten Regelungen für ihre Ansprüche – je nach Einzelfall beispielsweise auf Sachleistungen, Geldleistungen und Reiseabbruch – sollten sich Fluggäste informieren bei

    • Annullierung des Fluges oder Nichtmitnahme wegen Überbuchung
      (Annullierung kann unter bestimmten Umständen auch bei Flugvorverlegung gelten),

    • Verspätung des Abfluges
      (über zwei Stunden, abhängig von der Flugstrecke),

    • Verspätung der Ankunft am Reiseziel
      (auch bei verpasstem Anschlussflug).

Die Ansprüche entstehen immer gegenüber der ausführenden Fluggesellschaft, auch dann, wenn – außer in bestimmten Fällen – eine Reise als Pauschalreise bei einem Reiseveranstalter gebucht wurde; allerdings muss laut EU-Fluggastrechteverordnung ein ausführendes Luftfahrtunternehmen keine Ausgleichszahlungen leisten, wenn "es nachweisen kann, dass die Annullierung auf außergewöhnliche Umstände zurückgeht, die sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären" (Quelle: Document 32004R0261, © European Union, https://eur-lex.europa.eu, 1998-2019).

Wie in vielen vermeintlich einfachen Sachverhalten liegt der Teufel immer im Detail, zumal in einer ganzen Reihe von Einzelfällen die Gerichte bis hin zum Europäischen Gerichtshof bemüht wurden. Möglicherweise hält das einzelne Fluggäste davon ab, ihre Rechte durchzusetzen.

Weitere Entschädigungsleistungen

Das Montrealer Übereinkommen regelt für die Vertragsstaaten die Haftung im internationalen zivilen Luftverkehr; für Staaten, die nicht an diesem Übereinkommen teilhaben, kann das ältere Warschauer Abkommen gelten.

Erfasst werden
    • Personenschäden
    • Sachschäden von Reisegepäck sowie im Gütertransport
    • Verspätungsschäden

Übrigens: Das Montrealer Übereinkommen wurde in den sechs offiziellen UNO-Sprachen verfasst, weshalb die deutsche Übersetzung nicht verbindlich ist.

Rechte aus der EU-Fluggastrechteverordnung geltend machen

Der Fluggast kann, auch unter vorheriger Zuhilfenahme anwaltlichen Rates zu den rechtlichen Rahmenbedingungen, den Erfolgsaussichten und zur Vorgehensweise, eine ihm zustehende Ausgleichszahlung direkt bei der ausführenden Fluggesellschaft einfordern. Zahlt diese jedoch nicht, stehen Schlichtungsstellen (Beispiel siehe Abschnitte über Fahrgastrechte) oder der Gerichtsweg (allerdings inklusive des Prozesskostenrisikos) offen. Dem kann der Fluggast ausweichen, indem er als Dritten einen Dienstleister beauftragt, der ihm nach Abzug einer Servicegebühr oder, wie im genannten Beispiel, einer Provision die Ausgleichszahlung auszahlt. Hauptvorteil der Dienstleister ist es, dass diese dem Fluggast neben Zeit und eventuellem Papierkrieg gegebenenfalls den Aufwand für die rechtliche Durchsetzung seiner Ausgleichszahlung ersparen.

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  • Quelle: TEB | Foto: © Görlitzer Anzeiger
  • Erstellt am 30.10.2019 - 17:12Uhr | Zuletzt geändert am 30.10.2019 - 19:15Uhr
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