Wenn auf Reisen der Terminplan platzt
Görlitz, 21. August 2019. Mit wem man in Görlitz auch spricht: Jeder fühlt sich heutzutage gestresst, keiner hat Zeit – dabei ist Zeit doch die vielleicht am gerechtesten verteilte Ressource, denn für jeden hat der Tag 24 Stunden. Dennoch: Manchmal wird man ausgebremst, ein Termin platzt, die Autobahn nach Dresden ist wieder einmal dicht, der Anschlusszug in Berlin ist weg oder, oft besonders ärgerlich, ein Flug verspätet sich. Was tun?
Abbildung oben: Nur rund drei Viertel der Fernzüge der Deutschen Bahn kamen im Jahr 2018 pünktlich an, so der Verkehrsklub Deutschland im Bahntest 2018/19
Gewonnene Zeit nutzen – Entschädigung beantragen

Zunächst gilt es wie in allen auf den ersten Blick unangenehmen Situationen das Gute am Schlechten sehen: Das ist oft genug das Geschenk von ein paar Stunden unverplanter, also tatsächlich freier Zeit. Unvermittelt fallen Hektik und Zeitdruck ab und man hat Zeit, seinen Gedanken nachzuhängen oder endlich wieder einmal seine Freunde zu kontaktieren.
Verspätung bei der Bahn
Trifft allerdings ein Transportunternehmen die Schuld an einer Verspätung, steht dank verbraucherfreundlicher Regelungen die Frage nach einer Entschädigung im Raum. Fährt man mit der Bahn, kommen bei angekündigten oder unangekündigten Verspätungen für den Fahrgast unterschiedliche situationsbedingte Möglichkeiten in Betracht, von der Rückgabe des Tickets über den Reiseabbruch und Umkehr bis hin zur Nutzung eines anderen Zugs und anteilige Fahrpreiserstattungen bis zu maximal 50 Prozent des Ticketpreises.Diese Möglichkeiten existieren einheitlich europaweit seit dem Jahr 2009, als die "Europäische Verordnung (EG) 1371/2007 über die Rechte und Pflichten der Fahrgäste im Eisenbahnverkehr" wirksam wurde. Die Deutsche Bahn hat die Fahrgastrechte und wie Fahrgäste gegebenenfalls eine Entschädigung geltend machen können übersichtlich auf einer Website zusammengefasst. Wichtig: Ein Haftung für Folgeschäden wie eine verpasste Veranstaltung oder einen verpassten Flug wird nicht übernommen.
Flugverspätung entschädigen lassen
Verspätet sich ein Flug und ist die Fluggesellschaft verantwortlich – es lag also beispielsweise nicht an einem Streik oder am Wetter – steht für den Fluggast ebenfalls die Entschädigungsfrage. Doch anders als bei der Bahn könnte die Durchsetzung der Fluggastrechte schwieriger werden: Oft genug kennen Fluggäste ihre Rechte nicht oder lassen sich mit zu kleinen Entschädigungen abspeisen. Wer macht sich schon die Mühe, gegen eine Fluggesellschaft zu klagen, ganz abgesehen vom Kostenrisiko?Schon ab zwei Stunden Verspätung stehen dem Fluggast gewisse Rechte zu, ab drei Stunden geht es dann um Geld, das als Entschädigung zu fließen hat, ganz gleich, ob der Fluggast privat oder geschäftlich unterwegs war. Anders als bei der Bahn sind die Basis bei Flugverspätungen nicht Prozente vom Ticketpreis: Ganz unabhängig von den Kosten des Flugtickets liegen die Entschädigungssätze abhängig von der Länge der Flugstrecke zwischen 250 und 600 Euro. Wen es vielleicht bei einem Urlaubsflug erwischt mit einer entsprechend langen Verspätung, der kann also als Trost seine Urlaubskasse deutlich aufbessern – insofern er sich die Entschädigung nicht entgehen lässt.
Weil der Entschädigung jedoch bis zur Auszahlung ein zäher Antragsprozess vorangehen kann, haben sich Rechtsdienstleister wie die Flightright GmbH aus Potsdam und ihre Berliner Niederlassung darauf spezialisiert, betroffenen Fluggästen zu ihrem Recht zu verhelfen. Ihr Job ist es, für von entschädigungsrelevanten Verspätungen Betroffene die Lücke zwischen Recht haben und Recht bekommen zu schließen. Der gebotene Service will es Fluggästen einfach machen: Schaut man sich den Entschädigungsrechner von Flightright an, so werden nicht nur auf leicht verständliche Weise umfassende Informationen über die Rechte als Fluggast angeboten, sondern man kann seinen Flug sogar vorbeugend registrieren, um möglicherweise entstehende Entschädigungsansprüche nicht zu verpassen.
Grundlage der umfassenden Fluggastrechte ist die EU-Verordnung 261/2004. Diese kann von den Mitgliedstaaten nicht verwässert werden, weil EU-Verordnungen in allen EU-Staaten allgemeingültig und unmittelbar wirksam werden. Die EU-Fluggastrechteverordnung gilt für alle Fluggäste mit gültigem Ticket und Buchungsbestätigung, deren Flug entweder in der EU beginnt oder von einer Fluggesellschaft mit Sitz in der EU ausgeführt wird und in der EU landet, insofern man als Fluggast pünktlich zur Abfertigung, im Normalfall also eine Dreiviertelstunde vor der Abflugzeit am Check-in, erschienen ist. Nur bei Tickets zu einem kostenlosen oder reduzierten Tarif, der für die Öffentlichkeit nicht unmittelbar oder mittelbar verfügbar ist, gilt die Verordnung nicht, sehr wohl aber bei kostenlosen oder reduzierten Tickets aus einem Kundenbindungs- oder Werbeprogramm.
Was ist zu tun?
Wer eine Reise mit der Bahn oder dem Flieger antreten möchte, sollte sich auf den entsprechenden Webseiten über seine Rechte als Passagier beziehungsweise als Fluggast informieren, wohlgemerkt bevor die Reise beginnt. Kommt es nämlich zu einer ernsthaften Verspätung, hat man unter Umständen den Kopf nicht frei, sich über die notwendigen Nachweise schlau zu machen, und liegt gerade kein Internet an, hat man möglicherweise gleich verloren. Wer die Situation aber im Griff hat, kann die gewonnene Zeit genießen – vielleicht ist ja ein Biergarten in der Nähe?


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- Erstellt am 21.08.2019 - 15:06Uhr | Zuletzt geändert am 21.08.2019 - 15:45Uhr
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