Miete pünktlich zahlen
Kriftel. Vermieter können bei Zahlungsverzug des Mieters nicht nur fristlos, sondern in jedem Fall auch ordentlich fristgerecht wegen vertragswidrigen Gebrauchs kündigen, teilt die DVMI Deutsche Vermieterinkasso GmbH mit.
Auch Gefahr der ordentlichen frsitgerechten Kündigung
Häufig würden Vermieter bei Zahlungsverzug von mindestens zwei Monatsmieten ihres Mieters lediglich fristlos aus wichtigem Grund (eben wegen des Zahlungsverzugs) kündigen und Zahlungs- sowie Räumungsklage erheben. Dies führe im Wohnraummietrecht dazu, dass, wenn der Mieter innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zustellung der Räumungsklage den Mietrückstand ausgleicht, die fristlose Kündigung aus wichtigem Grund unwirksam wird bzw. ihre Wirkungen entfallen.
Daher sei es eine Möglichkeit für Vermieter, bei Zahlungsverzug des Mieters nicht nur außerordentlich fristlos aus wichtigem Grund wegen Zahlungsverzuges zu kündigen, sondern gleichzeitig auch ordentlich fristgerecht wegen vertragswidrigen Gebrauchs. Die DVMI veweist auf die neuere Rechtsprechung der Ober- und Instanzgerichte, wonach in der Nichtzahlung der Miete bei Wohnraummiete ein vertragswidriger Gebrauch liegt, der einen Kündigungsgrund darstellt.
Wenn nun der Mieter innerhalb der Monatsfrist nach Zustellung der Räumungsklage die rückständige Miete ausgleiche, entfalle zwar die Wirkung der fristlosen Kündigung, nicht jedoch diejenige der ordentlichen fristgerechten Kündigung. Der Mieter habe auf diese Weise keine Chance mehr, sich gegen die Kündigung durch Ausgleich der Zahlung zur Wehr zu setzen.
Die DVMI Deutsche Vermieterinkasso GmbH ist eine Tochtergesellschaft der Triconsult Forderungsmanagement GmbH und spezialisiert auf Inkasso für Vermieter, Sie bündelt nach eigenen Angaben die Expertise deutschlandweit anerkannter Mietrechtsexperten.
Hinweis: Für Rechtsauskünfte wenden Sie sich bitte an Ihren Rechtsanwalt oder Mieterbund.
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- Erstellt am 11.05.2006 - 10:38Uhr | Zuletzt geändert am 11.05.2006 - 10:48Uhr
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