Steuerfreie Sachbezüge: Diese Änderungen gelten für 2024
Görlitz, 21. Dezember 2023. „Steuerfreie Sachbezüge” - auf diesen Begriff sind mit Sicherheit schon viele Arbeitnehmer gestoßen. Vereinfacht gesagt handelt es sich dabei um Sachleistungen, die Mitarbeitende von ihren Arbeitgebern zusätzlich zu ihrem Arbeitslohn erhalten. Die Sachleistungen sind bis zu einer bestimmten Grenze steuerfrei, was den Beschäftigten einen geldwerten Vorteil verschaffen soll. Entsprechende Regelungen sind in dem Einkommensteuergesetz (EStG) zu finden.
Bild von Steve Buissinne auf Pixabay
Steuerfreie Sachbezüge: Diese Änderungen gelten für 2024
Ein klassisches Beispiel für einen steuerfreien Sachbezug ist der bKV Sachbezug, womit eine betriebliche Krankenversicherung gemeint ist. Mitarbeitende, welche die bKV in Anspruch nehmen, profitieren von Zusatzleistungen wie zum Beispiel der Bezuschussung einer Brille oder der Bezuschussung zu alternativen Heilmethoden. Neben privaten Zusatzversicherungen beteiligen sich viele Arbeitgeber auch an den Verpflegungs-, Wohn- oder Fahrtkosten ihrer Beschäftigten in Form von steuerfreien Sachbezügen.
Ab dem 01. Januar 2024 gelten in Deutschland neue Sachbezugswerte. Die Werte wurden dabei an die aktuelle Verbraucherpreisentwicklung angepasst. Hierbei handelt es sich bereits um die 14. Änderungsverordnung der Sozialversicherungsentgeltverordnung (SvEV).
Erhöhung der Sachbezugswerte für Unterkünfte
Arbeitgebende können ihren Mitarbeitenden pro Tag einen Verpflegungszuschuss in Form von Essensgutscheinen oder Restaurantschecks gewähren. Aufgrund der erhöhten Lebensmittelpreise steigt der Sachbezugswert für Mahlzeiten zum 01. Januar 2024 auf 4,13 Euro (statt bisher 3,80 Euro) für ein Mittag- oder Abendessen je Kalendertag. Für ein Frühstück werden zum neuen Jahr 2,17 Euro (statt bisher 2,00 Euro) angesetzt. Dies entspricht einem Sachbezugswert für Mahlzeiten von insgesamt 313 Euro monatlich.
Arbeitgeber haben zudem die Möglichkeit, ihre Beschäftigten bei den Kosten für eine Unterkunft zu unterstützen. Im neuen Jahr 2024 liegt der Monatswert bei 278 Euro, was 9,27 Euro pro Kalendertag entspricht. Zum Vergleich: Im Jahr 2023 liegt der Monatswert für Unterkünfte bei 265 Euro. Handelt es sich bei der jeweiligen Unterkunft um einen Arbeitgeberhaushalt / eine Gemeinschaftsunterkunft, verringert sich der Wert. Für das Jahr liegt der Sachbezugswert bei einem Arbeitgeberhaushalt / einer Gemeinschaftsunterkunft bei 236,30 Euro monatlich.
Anreize für Arbeitgeber
Viele Arbeitgeber haben schon lange den Wert von steuerfreien Zuschüssen erkannt. Diese steigern die Mitarbeiterzufriedenheit, wodurch die Bindung wertvoller Fachkräfte an das Unternehmen gefördert wird. Steuerfreie Zuschüsse können außerdem dazu beitragen, dass sich die Gesundheit der Mitarbeitenden stärken lässt, was beispielsweise mithilfe einer betrieblichen Krankenversicherung erreicht werden kann. Auch im Jahr 2024 zählen steuerfreie Sachwerte zu besonders wichtigen Benefits für Arbeitnehmer.
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- Erstellt am 21.12.2023 - 10:28Uhr | Zuletzt geändert am 27.12.2023 - 10:43Uhr
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