Straßenreinigungsgebühr mindern
Görlitz, 17. Januar 2021. Unter bestimmten Umständen kann für Zahlungsverpflichtete die Straßenreinigungsgebühr herabgesetzt werden. Amtlich liest sich das so: "Kann die Reinigung einer öffentlich zu reinigenden Straße nicht entsprechend der im Reinigungsklassenverzeichnis festgelegten Reinigungsklasse durchgeführt werden, wird auf Antrag des Gebührenpflichtigen eine Gebührenminderung überprüft." Nutzen können das Hauseigentümer, deren Liegenschaft im Vorjahr von längeren Baumaßnahmen betroffen war.
Abb.: Kann die Straße wegen einem oder mehrerer Falschparker – die Redaktion weiß nicht, ob die Fahrerin dieses Pkws männlich, weiblich oder divers war – nicht gereinigt werden, so entsteht daraus kein Anpruch auf Minderung der Straßenreinigungsgebühr
Symbolfoto: GWPorter, Pixabay License
Antrag kann bis Ende Januar gestellt werden
Im Jahr 2020 waren beispielsweise die Biesnitzer Straße, die Bahnhofstraße und die Annengasse betroffen. Der entsprechende Antrag auf Gebührenminderung muss jeweils bis zum 31. Januar des Folgejahres – also rückwirkend – gestellt werden. Wer dieses deadline verbrummt, dessen Antrag gilt als verfristet.
Erst einmal drauflos zu beantragen empfiehlt sich nicht, denn Anträge, die zu keiner Minderung der Straßenreinigungsgebühren führen, sind für den Antragsteller kostenpflichtig. Falls die Straßenreinigung nur vorübergehend eingeschränkt oder eingestellt werden musste, besteht kein Anspruch auf Gebührenminderung. Das Gleiche gilt auch für die Behinderung der Straßenreinigung durch ruhenden Verkehr.
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- Quelle: red | Foto: GWPorter, Pixabay License
- Erstellt am 17.01.2021 - 07:43Uhr | Zuletzt geändert am 17.01.2021 - 08:10Uhr
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