Ganz dicht?
Sachsen. Das Landesamt für Umwelt und Geologie hat einen Leitfaden zur Nutzung von Erdwärme mit Erdwärmesonden veröffentlicht. Dieser richtet sich in erster Linie an alle interessierten Bauherren, Planer, Betreiber, Anlagenbauer und Behörden.
Dichtheitsprüfung von Erdsonden ist Wasserbehörde nachzuweisen
Neben einem Überblick über die Nutzungsbereiche der Geothermie werden im neuen Leitfaden die in Sachsen geltenden Anforderungen an das Anzeige- bzw. wasserrechtliche Erlaubnisverfahren erläutert. Der Schwerpunkt ist auf die Erfordernisse bei sondengekoppelten Erdwärmeanlagen ausgerichtet, die im Freistaat Sachsen mit ca. 4000 Anlagen (Stand: 2006) den größten Anteil an geothermischen Anlagen ausmachen.
Der Leitfaden beinhaltet das kombinierte Anzeige-/ Antragsformular sowie die Vordrucke Prüfzeugnis und Bohranzeige gemäß Lagerstättengesetz.
Wesentlich für einen dauerhaft effizienten Betrieb der Wärmepumpenanlage ist der fachgerechte Einbau der Erdsonden. Unter den Punkten „Bau und Funktion der Sonde“ und „Bauausführung“ wird daher auf die wesentlichen, durch die Fachunternehmen zu beachtenden einschlägigen Vorschriften und anerkannten Regeln der Technik eingegangen.
So wird ausdrücklich darauf verwiesen, dass im Interesse der Qualitätssicherung entsprechend der Anforderungen der VDI 4640 - denn der Anlagenbetreiber haftet für Bau und Betrieb der Anlage und alle daraus entstehenden Schäden - Bohr- und Ausbauarbeiten nur von Bohrunternehmen ausgeführt werden, die
- nach DVGW Merkblatt W 120 zertifiziert sind oder
- ein entsprechendes Zertifikat des Auslandes ( z.B. D-A-CH Gütesiegel für Erdwärmesonden-Bohrfirmen in Deutschland, Österreich, Schweiz) besitzen oder
- aussagekräftige Referenzen auf dem Gebiet der Erdwärmesonden – und Brunnenbaues oder
- einen entsprechenden Qualifizierungsnachweis des Bohrgeräteführers
vorweisen kann.
Die Nachweise über die erforderlichen Dichtheitsprüfungen sind durch den ausführenden Prüfer (Fachunternehmen) in einem Prüfzeugnis (Anlage 1.3 des Leitfadens) zu dokumentieren, welches der zuständigen Wasserbehörde nach Fertigstellung der Anlage mit der Anlagendokumentation zu übergeben ist.
Relevant für den Anlagenbetreiber sind weiterhin die Hinweise, zur regelmäßigen Überprüfung der Anlage, zum Verhalten in Schadensfällen bzw. bei Stilllegung und/ oder Außerbetriebnahme gegeben werden.
Bezug:
http://www.umwelt.sachsen.de/lfug


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- Quelle: /red
- Erstellt am 29.08.2007 - 15:03Uhr | Zuletzt geändert am 29.08.2007 - 15:09Uhr
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