Vorsorge für den eigenen Tod: Teil 1

Vorsorge für den eigenen Tod: Teil 1Görlitz, 30. März 2020. Noch ist kein Ende der Corona-Pandemie abzusehen, ebenso ist unklar, wieviele Menschen noch an Covid-19 erkranken oder gar daran sterben werden. So manchem kommen in diesem Zusammenhang Gedanken an den eigenen Tod – ein guter Anlass, die Dinge zu ordnen. Der Görlitzer Anzeiger veröffentlicht dazu heute und morgen einen zweiteiligen Artikel.

Blick vom historischen Görlitzer Nikolaifriedhof zur Lutherkirche
Archivbild: © Görlitzer Anzeiger
Anzeige

Heute im ersten Teil: Testament, Erbvertrag und Testamentsvollstrecker

 Heute im ersten Teil: Testament, Erbvertrag und Testamentsvollstrecker
Grabinschrift auf dem Jüdischen Friedhof zu Görlitz
Archivbild: © Görlitzer Anzeiger

Die Frage, was in Bezug auf den eigenen Tod oder auch auf eine eigene Handlungsunfähigkeit alles geregelt werden sollte, lässt sich leicht beantworten: Alles. Nur so lässt sich erreichen, dass im Falle der eigenen Handlungsunfähigkeit Entscheidungen getroffen werden können sowie im Todesfall der letzte Willen des Erblassers umgesetzt wird und die Erben möglichst nicht in Streit geraten.

Der heutige Artikel beschäftigt sich mit Testament und Erbvertrag und damit, wie ein Testamentsvollstrecker für die Einhaltung des letzten Willens sorgt. Das ist wichtig für viele Privatpersonen, doch der Markersdorfer Unternehmensberater Thomas Beier hält entsprechende Regelungen besonders bei Unternehmern für unabdingbar, um den Fortbestand des Unternehmens in jeder Situation zu sichern: “Ideal ist, wenn schon zu Lebzeiten die Nachfolge geklärt ist und der Übergang in der Unternehmensführung erfolgt.“ Doch auch junge Unternehmer sollten sich neben dem Unternehmertestament um die Stichworte Vorsorgevollmacht und Generalvollmacht kümmern. Beier berät zwar nicht zu diesen Themen und verweist auf Rechtsanwälte und Steuerberater, weiß aber aus vielen Gesprächen: “Viele schieben das auf, wer beschäftigt sich schon gern mit dem eigenen Tod, vergessen darüber aber ihre Verantwortung für Familie, Mitarbeiter und Geschäftspartner.”

Ein Testament errichten oder einen Erbvertrag schließen

Verfügungen über die Verteilung bzw. Verwendung seines Vermögens nach dem Tod kann man per Testament oder per Erbvertrag vornehmen. Der große Unterschied: Ein Testament kann man immer wieder neu errichten, während ein Erbvertrag, der mit den künftigen Erben geschlossen wird, beiderseits bindend ist. Vor diesem Hintergrund wird ein Erbvertrag gern mit einem Ehevertrag verbunden, um den freilich klischeehaften Klassiker zu vermeiden: Vermögender Senior trennt sich von seiner Frau und setzt seine junge Freundin als Erbin ein.

In der Praxis tauchen oft ganz andere, vom Erblasser unvermutete Probleme auf, wenn kein Testament existiert: Etwa, wenn ein Erbe zu Lebzeiten immer wieder mal einen Zuschuss zu den Kosten des Studentenlebens oder für den Hausbau erhalten hat, sich das aber bei der Erbauseinandersetzung nicht anrechnen lassen möchte. Hier schafft ein Testament Klarheit über den Willen des Verstorbenen und erlaubt es, eventuelle Pflichtteilergänzungsansprüche sauber zu rechnen zu können.

Um Streit um bestimmte Gegenstände materiellen oder ideellen Wertes – etwa das Auto, historische Möbel oder eine Sammlung – zu vermeiden, sollte der Erblasser ein Vermächtnis darüber in das Testament einbauen – dadurch werden diese Gegenstände aus dem Nachlass ausgegliedert.

Je größer die zu vererbenden Werte sind und je komplexer die Verhältnisse unter den zu bedenkenden Erben – Stichwort: Patchworkfamilie – sind, umso eher sollte ein Fachanwalt für Erbrecht hinzugezogen werden. Auch der Steuerberater kann sich als hilfreich erweisen, vor allem wenn er schon mehr als ein Jahrzehnt vor dem Erbfall hinzugezogen wird und hilft, den Vermögensübergang zu gestalten.

Auch bei der Erstellung eines Testaments gibt es bestimmte Rahmenbedingungen und unter Umständen unerwartete Rechtsfolgen zu beachten; sich umfassend zu informieren, ist dringend anzuraten. Setzt sich ein Ehepaar beim sogenannten Berliner Testament etwa gegenseitig als Erben ein und verfügt, dass nach beider Tod das Erbe an die gemeinsamen Kinder gegen soll, kann dies der Überlebende Partner nicht mehr abändern.

Damit im Todesfall niemand ein Testament verschwinden lassen kann, ist es ratsam, dieses beim Nachlassgericht (einer Abteilung der Amtsgerichte) oder einem Notar zu hinterlegen. Es wird dann im Zentralen Testamentsregister, das bei der Bundesnotarkammer geführt wird, registriert; im Todesfall informiert das Register das zuständige Nachlassgericht über die Existenz und den Aufbewahrungsort des Testaments.

Die Einhaltung des Testaments sichern

Mit dem Erben ist es wie mit einer Scheidung: Auch im Erbfall glaubt oftmals eine Partei, zu kurz zu kommen und es entwickelt sich schnell ein Streit, der die Regelungen des Testaments unterläuft. Hier sorgt ein Testamentsvollstrecker für die zuverlässige Umsetzung des letzten Willens des Verstorbenen. Der Testamentsvollstrecker Rolf Domke aus Markersdorf hat da schon die unterschiedlichsten Erfahrungen gemacht, verweist aber darauf, dass es beispielsweise auch zu seinen Aufgaben gehört, das Erbe für Minderjährige zu verwalten oder für Personen, die vielleicht mit einer größeren Erbschaft nicht so gut umgehen können.

Beauftragt werden kann ein konkreter Testamentsvollstrecker im Testament oder im Erbvertrag, aber auch von einem vom Erblasser dazu bevollmächtigten Dritten oder vom Nachlassgericht, wenn der Erblasser zwar einen Testamentsvollstrecker wünschte, aber keinen benannte.

Einen Testamentsvollstrecker sollte man vor allem dann in Erwägung ziehen, wenn mehrere Erben vorhanden sind oder das Erbe für eine gewisse Zeit – bis zu 30 Jahren – verwaltet werden soll, etwa wenn Kinder, Jugendliche oder Debile unter den Erben sind. Domke: “Durch den Einsatz eines Testamentsvollstreckers kann der Erblassende nicht nur auf Nummer sicher gehen, dass sein letzter Wille umgesetzt wird, sondern dass unter Umständen Missverständnisse, Unfrieden und anhaltende Zwistigkeiten vermieden werden.”

Oft wird zu einem Testamentsvollstrecker geraten, wenn von der gesetzlichen Erbfolge abgewichen werden soll oder es in der Familie einen immer wieder uneinsichtigen Quertreiber gibt. Stehen mehrere Verfügungen an, sollen also mehrere Personen bedacht werden (etwa wenn Möbel, Werkzeug und Gartengeräte an unterschiedliche Personen gehen sollen), dann ist es der Testamentsvollstrecker, der den Überblick behält und alles im Sinne des Erblassers regelt.

Ferner kann sich ein Testamentsvollstrecker als sehr sinnvoll erweisen, wenn Immobilien vererbt werden und verkauft werden sollen. Regelrecht zum Schutzschirm kann der Testamentsvollstrecker werden, wenn Enterbungen von Pflichtteilsberechtigten anstehen; Hintergrund: Pflichtteile sind immer Ansprüche in Geld – wenn aber nun nur die große, inzwischen wertvolle Familienimmobilie, aber kein Bargeld vererbt wurde? Dann kann der Testamentsvollstrecker dafür sorgen, dass die Pflichtteile erst nach Beschaffung ausreichender Liquidität, etwa durch einen Verkauf, ausgezahlt werden und die Erben somit gegebenenfalls nicht durch das Erbe ruiniert werden.

Ein Testamentsvollstrecker nimmt zuerst den Nachlass mit seinem beweglichen und unbeweglichen Gut in einem Verzeichnis auf, nimmt diesen in Besitz und verteilt dann nach Maßgabe der Nachlassverfügung, sachlich korrekt und streng im Sinne des vom Erblasser formulierten Willens. Die Kosten für einen Testamentsvollstreckers gehen zu Lasten des Gesamtnachlasses, sie im Testament begrenzt bzw. vorgegeben werden, allerdings wird bei zu geringer Vergütung der Testamentsvollstrecker das Amt möglicherweise gar nicht erst annehmen. Gut zu wissen: Ein Testamentsvollstrecker ist bei Beschwerden dem Nachlassgericht rechenschaftspflichtig.

Vorschau auf "Vorsorge für den eigenen Tod: Teil 2"

Morgen geht es dann um die Patientenverfügung, die Vorsorgevollmacht und die Betreuungsverfügung, außerdem um jene Dinge, die einem am Herzen liegen und schließlich darum, wie man die Kontinuität in vielen Bereichen erleichtern kann. Hier geht es zum Teil 2.

Kommentare Lesermeinungen (0)
Lesermeinungen geben nicht unbedingt die Auffassung der Redaktion, sondern die persönliche Auffassung der Verfasser wieder. Die Redaktion behält sich das Recht zu sinnwahrender Kürzung vor.

Schreiben Sie Ihre Meinung!

Name:
Email:
Betreff:
Kommentar:
 
Informieren Sie mich über andere Lesermeinungen per E-Mail
 
 
 
Weitere Artikel aus dem Ressort Weitere Artikel
  • Quelle: TEB | Fotos: © Görlitzer Anzeiger
  • Erstellt am 29.03.2020 - 23:18Uhr | Zuletzt geändert am 01.04.2020 - 12:16Uhr
  • drucken Seite drucken
Anzeige