Ministerium reagiert auf Salmonelleninfektionen
Dresden | Görlitz-Zgorzelec. Aus aktuellem Anlass weist das für die Belange der Lebensmittelsicherheit zuständige Gesundheitsministerium darauf hin, dass es nach wie vor verboten ist, roheihaltige Speisen ohne vorherige Erhitzung, beispielsweise Desserts wie Pudding, zum Verzehr für Alte, Kranke und Kinder als besonders gefährdete Personengruppen in Einrichtungen zur Gemeinschaftsverpflegung abzugeben. Die zuständigen sächsischen Lebensmittelüberwachungsbehörden überprüfen die Einhaltung dieses Verbots und sind gehalten, bei Verstößen die Staatsanwaltschaft einzuschalten. Sie haben die Lebensmittelunternehmen in ihren jeweiligen Zuständigkeitsbereichen über die Rechtslage entsprechend informiert und dazu auch Merkblätter erstellt und ausgegeben.
Abgabe roheihaltiger Speisen ohne Erhitzung in Einrichtungen zur Gemeinschaftsverpflegung für alte oder kranke Menschen oder Kinder ist ein Straftatbestand
Ähnlich strikt sind auch die Vorschriften für die Abgabe von Speisen, die unter Verwendung roher Bestandteile von Hühnereiern hergestellt werden. In Gaststätten und anderen Einrichtungen der Gemeinschaftsverpflegung dürfen beispielsweise erwärmt zu verzehrende Speisen nicht länger als zwei Stunden nach der Herstellung abgegeben werden. Kalt zu verzehrende Speisen müssen dagegen innerhalb von zwei Stunden nach der Herstellung auf höchstens 8° C abgekühlt, bei dieser oder einer niedrigeren Temperatur gehalten und innerhalb von 24 Stunden nach der Herstellung abgegeben werden. Sie können aber auch tiefgefroren werden, bei dieser Temperatur gehalten und innerhalb von 24 Stunden nach dem Auftauen abgegeben werden. Dabei darf eine Temperatur von 7° C nicht überschritten werden.
Die genannten detaillierten Vorschriften sind auf dringendes Ersuchen der für die amtliche Lebensmittelüberwachung zuständigen Behörden der Länder im Rudiment der nationalen Verordnung über die hygienischen Anforderungen an Eier, Eiprodukte und roheihaltige Lebensmittel (Eier- und Eiprodukte-Verordnung) vom 17. Dezember 1993, zuletzt geändert durch Artikel 14 Lebensmittelhygienerecht-DurchführungsVO vom 08.8.2007, erhalten geblieben. Die flexibleren Vorschriften des unmittelbar geltenden, dem Grundsatz nach eigentlich übergeordneten, gemeinschaftlichen Lebensmittelhygienerechts finden folglich hier keine Anwendung.
Maßgeblich für diese nationale „Sonderregelung“ war die Sorge, dass auf oder in Hühnereiern vorhandene Salmonellen sich unter für sie günstigen Bedingungen in rohen Speisen u. U. explosionsartig vermehren können. Der Verzehr solcher salmonellenkontaminierter Lebensmittel kann insbesondere bei älteren Menschen oder Kindern, deren Abwehrkräfte erfahrungsgemäß geringer ausgeprägt sind, zu Erkrankungen (Salmonellosen) mit teilweise schwerem Verlauf führen. Die Aufnahme anderer Krankheitserreger durch den Verzehr roheihaltiger Speisen kann ebenfalls Erkrankungen des Magen-Darm-Traktes, sogenannte Lebensmittelinfektionen bzw. –intoxikationen, verursachen. Insoweit haben die genannten spezifischen Vorschriften der Eier- und Eiprodukte-Verordnung eine generelle Schutzfunktion für die Verbraucher.
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- Quelle: /red
- Erstellt am 19.04.2008 - 08:48Uhr | Zuletzt geändert am 22.09.2022 - 14:03Uhr
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