Kollege Geschäftsführer
Nach einem erst jetzt veröffentlichten Urteil des Bundessozialgerichtes (BSG) vom 24.11.2005 werden geschäftsführende GmbH-Gesellschafter als ´arbeitnehmerähnliche Selbstständige´ zur Rentenversicherung veranlagt.
GmbH-Geschäftsführer durch BSG-Urteil verunsichert
Aufgrund von diversen Anfragen, welche die Schweriner IHK in den letzten Tagen erhalten hat, weist die IHK noch einmal ausdrücklich darauf hin, dass es sich bei dem vom BSG beurteilten Lebenssachverhalt um eine sogenannte „Ein-Mann-GmbH“ gehandelt hat, die neben dem Geschäftsführer-Gesellschafter keine weiteren Arbeitnehmer aufwies. Ob und inwieweit dieses Urteil tatsächlich auf alle Gesellschafter-Geschäftsführer anzuwenden ist, werden die anstehenden Diskussionen im Wirtschaftsausschuss des Deutschen Bundestages sowie innerhalb der Rentenversicherungsträger erst noch zeigen.
Klaus-Michael Rothe, Hauptgeschäftsführer der IHK zu Schwerin wörtlich: „Die IHK-Organisation setzt sich aktiv bei den Rentenversicherungsträgern sowie beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales dafür ein, dass geschäftsführende Gesellschafter einer ‚Ein-Mann-GmbH’ auf jeden Fall für die Vergangenheit Vertrauensschutz genießen. Es kann nicht angehen, dass Rentenversicherungsträger ‚Ein-Mann-GmbHs’ mit erheblichen Nachforderungen überziehen, die diese letztendlich nur in die Insolvenz treiben würden."
„Von einem Grund zur Panik, wie er zurzeit insbesondere von einigen dubiosen Finanzierungsberatern geschürt wird, kann jedoch keine Rede sein. Es sollten keine voreiligen Entscheidungen von geschäftsführenden Gesellschaftern getroffen werden. Erst ist die künftige Verfahrensweise der Rentenversicherungsträger abzuwarten“, so Rothe weiter.
Seitens der Rentenversicherungsträger wurde nach Angaben der Schweriner IHK mitgeteilt, dass man im Laufe des Monats März zu den Auswirkungen des Urteils und der damit verbundenen Verwaltungspraxis Stellung nehmen werde.


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- Quelle: IHK Schwerin
- Erstellt am 09.03.2006 - 01:25Uhr | Zuletzt geändert am 12.03.2006 - 14:35Uhr
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