Änderungen im Erneuerbare-Energien-Gesetz

Görlitz, 26. Februar 2021. Die Verbraucherzentrale Görlitz weist darauf hin, dass mit dem Jahr 2021 Änderungen im Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) in Kraft getreten sind. Das EEG regelt die Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Quellen wie Solar- und Windenergie. "Die Änderungen sollen dazu beitragen, dass mehr umweltfreundlicher Strom erzeugt und damit das Klima geschützt wird", erläutert Lorenz Bücklein, Energiereferent der Verbraucherzentrale Sachsen.

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Das Wichtigste für die Verbraucher auf einen Blick

Von den Gesetzesänderungen jene Verbraucher gleich mehrfach betroffen, die Strom aus Photovoltaik erzeugen oder dies in nächster Zeit beabsichtigen.

  1. Netzanschluss kleiner Anlagen ohne Verzögerung möglich

    Stromnetzbetreiber sind zum Anschluss von Photovoltaikanlagen verpflichtet. Reagiert ein Netzbetreiber nicht unverzüglich mit einem Zeitplan auf das Anschlussbegehren von Verbrauchern, dürfen diese spätestens nach einem Monat ihre Anlage bis zur Leistungsgrenze von 10,8 Kilowatt anschließen.

  2. Keine EEG-Umlage für Eigenverbrauch bis 30 Kilowatt

    Für Photovoltaikanlagen mit einer Leistung von bis zu 30 Kilowatt muss keine EEG-Umlage für den Eigenverbrauch gezahlt werden, vorher lag die Grenze bei 10 Kilowatt. Für Anlagen über 30 Kilowatt fällt eine reduzierte EEG-Umlage von 2,6 Cent je Kilowattstunde an. Zum Vergleich: Für jede aus dem Stromnetz gelieferte Kilowattstunde müssen Verbraucher 6,5 Cent EEG-Umlage bezahlen.

  3. Förderung von Mieterstrom

    Bis zum Jahr 2030 soll die Menge an produzierten Solarstrom nahezu verdoppelt werden. Damit auch Mieter und Wohnungseigentümer den Strom aus der Sonne stärker nutzen können, wird der so genannte Mieterstromzuschlag erhöht. Außerdem wird die Mieterstromförderung auch für Strom gewährt, der außerhalb des Gebäudes der Photovoltaikanlage an Bewohner innerhalb desselben Quartiers geliefert wird. Der Mieterstrom darf sowohl vom Anlagenbetreiber selbst wie auch von Dritten an Verbraucher geliefert werden.

  4. Fortführung des Betriebs mehr als 20 Jahre alter Photovoltaik-Anlagen

    Für Solar-Anlagen, die 2001 oder früher in Betrieb genommen wurden, ist der Anspruch auf Förderung ausgelaufen. Die Regelungen des neuen Gesetzes ermöglichen es den betroffenen Anlagenbetreibern, weiterhin Strom ins öffentliche Netz einzuspeisen. Für den Strom erhalten sie keine Förderung mehr, aber einen üblichen Marktpreis. Diese Übergangsregelung gilt bis 2027.
Die Verbraucherzentrale Sachsen begrüßt diese Neuerungen. "Dennoch sind sie zu kurz gesprungen", kritisiert Lorenz Bücklein. Der Mieterstrom müsse endlich in die Städte gebracht werden. Das könne nur gelingen, wenn die EEG-Umlage wie beim Eigenstromverbrauch für Hauseigentümer entfällt. Aus Sicht der Verbraucherzentrale Sachsen muss hier dringend nachgebessert werden, um den Einsparzielen im Gebäudesektor auch näher zu kommen. Die Erhöhung des Mieterstromzuschlags ist dafür nicht ausreichend.

Tipp:
Eine kostenlose Energieberatung und weitere Informationen zum Erneuerbare-Energien-Gesetz bietet die Energieberatung der Verbraucherzentrale an, ebenso unter der kostenfreien Rufnummer 0800 - 8 09 80 24 00.

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  • Quelle: red
  • Erstellt am 26.02.2021 - 11:29Uhr | Zuletzt geändert am 27.01.2023 - 17:21Uhr
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