50 Euro pro Stunde im Ehrenamt
Görlitz, 10. August 2013. Von Thomas Beier. An das geflügelte Wort "Da staunt der Fachmann und der Laie wundert sich" musste ich denken, als ich auf www.sozialblatt.de von der Umsatzsteuerpflicht für Ehrenamtliche las. Wieder zeigt sich: Das im Einzelfall simpel erscheinende Umsatzsteuerrecht ist im Detail höchst kompliziert.
sozialblatt.de greift kompliziertes Thema für Ehrenamtler auf
So weist der Sächsische Steuerberaterverband e.V. darauf hin, dass ab einem gewissen Umfang ehrenamtlicher Tätigkeit, ab einem gewissen Stundensatz, bei pauschaler Vergütung und beim Überschreiten bestimmter Jahresgrenzen der Fiskus davon ausgeht, dass in den Einnahmen die Umsatzsteuer enthalten ist und diese selbstverständlich kassiert. Die Regelungen seien, so der Verband, der im Einzelfall den Gang zum Steuerberater empfiehlt, rückwirkend zum Jahresanfang geändert worden.
Einzusehen ist, dass ein Ehrenamtler, der ähnlich einem Selbständigen agiert, vielleicht einen dem Berufsleben ähnlichen Aufwand treibt und damit auch ein erkleckliches Einkommen generiert, wie ein Selbständiger behandelt wird.
Ein Schmunzeln treibt mir allerdings ins Gesicht, dass zu den Kriterien für die Umsatzsteuerpflicht die Vergütung pro Stunde gehört und für Ehrenamtler die Umsatzsteuerpflicht grundsätzlich dann einsetzt, wenn sie mehr als 50 Euro pro Stunde erhalten. Das sind ganz neue Maßstäbe.
Eine Mindestlohndebatte für Ehrenamtler muss her!
denkt Ihr Thomas Beier.
Erfahren Sie mehr im SOZIALblatt vom 10. August 2013:
Ehrenamt und Umsatzsteuer
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- Quelle: Thomas Beier
- Erstellt am 10.08.2013 - 07:20Uhr | Zuletzt geändert am 10.08.2013 - 07:43Uhr
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