Knaller & Co. nicht willkommen
Görlitz, 28. Dezember 2022. Die Große Kreisstadt Görlitz hat als Ortspolizeibehörde eine Verordnung zum Verbot des Abbrennens pyrotechnischer Erzeugnisse an Silvester erlassen.
Verbot des Abbrennens pyrotechnischer Erzeugnisse an Silvester im Bereich der Görlitzer Altstadtbrücke
Diese Polizeiverordnung gilt im Bereich von Altstadtbrücke, Uferstraße, Hotherstraße, Neißstraße und Bei der Peterskirche. Sie tritt am 31. Dezember 2022 um 22 Uhr in Kraft und am 1. Januar 2023 um 2 Uhr außer Kraft.
Im Geltungsbereich und während der Geltungszeit dieser Verordnung ist das Abbrennen von pyrotechnischen Erzeugnissen untersagt. Im Falle der Zuwiderhandlung erfolgt die Wegnahme durch unmittelbaren Zwang.
Ordnungswidrig im Sinne von § 17 Abs. 1 des Sächsischen Polizeigesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 2 Abs. 1 dieser Polizeiverordnung pyrotechnische Erzeugnisse abbrennt. Ordnungswidrigkeiten können nach § 17 Abs. 2 des Sächsischen Polizeigesetzes und § 17 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten bei vorsätzlichen Zuwiderhandlungen mit einer Geldbuße von fünf Euro bis 1.000 Euro und bei fahrlässigen Zuwiderhandlungen mit einer Geldbuße von fünf bis 500 Euro geahndet werden.
Gut zu wissen:
Der Görlitzer Anzeiger berichtete:



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- Quelle: red | Foto: © Görlitzer Anzeiger
- Erstellt am 28.12.2022 - 10:40Uhr | Zuletzt geändert am 28.12.2022 - 11:12Uhr
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