Jüngste Allgemeinverfügungen des Landkreises Görlitz ausreichend kommuniziert?

Jüngste Allgemeinverfügungen des Landkreises Görlitz ausreichend kommuniziert?Landkreis Görlitz, 23. März 2021. Seit heute gilt im Landkreis Görlitz im Zuge des Vollzugs des Infektionsschutzgesetzes die "Allgemeinverfügung des Landkreises Görlitz über die Aufhebung von Maßnahmen nach § 8 c Abs. 1 Sächsische Corona-Schutz-Verordnung (SächsCoronaSchVO) vom 05.03.2021 bei Überschreitung des Sieben-Tage-Inzidenzwertes von 100" sowie die "Allgemeinverfügung des Landkreises Görlitz über die Festlegung von Alkoholverbotszonen nach § 8e Absatz 2 Satz 2 Sächsische Corona-Schutz-Verordnung (SächsCoronaSchVO) vom 05.03.2021", beide vom 21. März 2021. Leser fragen nun, ob die ausschließliche Online Veröffentlichung für die Rechtswirksamkeit denn ausreichend sei.

Symbolfoto: Renate Köppel, Pixabay License (Bild bearbeitet)
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Elektronische Bekanntmachungswege kommen in der Bekanntmachungssatzung des Landkreises Görlitz nicht vor

Bem interessierten Bürger hilft zunächst ein Blick in die Bekanntmachungssatzung des Landkreises Görlitz. Die datiert vom 18. Dezember 2008 und ist damit älter als zwölf Jahre, eine Zeitspanne, in der die Digitalisierung im Allgemeinen gut vorangekommen ist.

Dazu merkt Thomas Göttsberger, der sich an den Görlitzer Anzeiger gewandt hat, auf Facebook unter der Überschrift "Handelt der Landkreis Görlitz gesetzeswidrig?" an:

Zum 23.03.2021 um 0.00 Uhr hat der Landkreis Görlitz eine Allgemeinverfügung über die Aufhebung von Lockerungen erlassen. Bekanntgegeben wurde diese Allgemeinverfügung des Landkreises Görlitz auf dessen Internetseite.

Wurde diese Allgemeinverfügung wirksam bekanntgegeben?

Nach § 1 der Satzung über die Form der öffentlichen Bekanntmachung des Landkreises Görlitz (Bekanntmachungssatzung) erfolgen öffentliche Bekanntmachungen des Landkreises Görlitz im Amtsblatt des Landkreises Görlitz, dem Landkreis-Journal. Als Tag der Bekanntmachung gilt der Erscheinungstag.

Das letzte Landkreis-Journal erschien am 24.02.2021, das nächste Landkreis-Journal erscheint am 24.03.2021. Die Beschränkungen treten jedoch schon am 23.03.2021 um 0.00 Uhr – wohl mithin ohne wirksame öffentliche Bekanntgabe - in Kraft.

§ 4 der Satzung über die Form der öffentlichen Bekanntmachung des Landkreises Görlitz (Notbekanntmachung) hat folgenden Wortlaut: „Erscheint eine rechtzeitige Bekanntmachung in der vorgeschriebenen Form nicht möglich, kann die öffentliche Bekanntmachung in anderer geeigneter Weise durchgeführt werden. Die Bekanntmachung ist unverzüglich nach Wegfall des Hindernisses in der vorgeschriebenen Form zu wiederholen, wenn sie nicht durch Zeitablauf gegenstandslos geworden ist.“

Eine rechtzeitige Bekanntmachung in der vorgeschriebenen Form war möglich. Deshalb gibt es ja die Regelung, dass nach 3-Inzidenztagen über 100 erst am übernächsten Tag eine Verordnung zu erlassen ist, damit ausreichend Zeit für die Vorbereitung und Veröffentlichung bleibt!

Der Freistaat Sachsen lässt im Übrigen bei jeder – noch so kurzfristigen – Coronaverordnung die Druckpresse anschmeißen, auf der das Gesetz- und Verordnungsblatt, das amtliche Veröffentlichungsorgan des Freistaates, gedruckt wird, damit die Verordnung amtlich - mithin wirksam - veröffentlicht werden kann.

Könnten sich hier ggf. Schadenersatzansprüche der Geschäftsleute an den Landkreis ergeben, da diese am 23.03.2021 kein „call und meet“ mehr anbieten können und insoweit Umsatzausfälle erleiden? Sollte das nächste Landkreis-Journal tatsächlich am 24.03.2021 erscheinen, träten die Beschränkungen erst ab 24.03.2021 und nicht rückwirkend in Kraft.

Was das Sächsische E-Government-Gesetz sagt

Ergänzen muss man allerdings einen Blick in das Sächsische E-Government-Gesetz vom 8. November 2019, das in § 4 auf die Amtlichen Mitteilungs- und Verkündungsblätter eingeht. Hier öffnet sich in Absatz (1) für den Landkreis Görlitz der Weg zur ausschließlich elektronischen Bekanntgabe, wenn diese über öffentlich zugängliche Netze angeboten wird, was bei einer frei zugänglichen Webseite zweifelsohne der Fall ist. Allerdings sind die in Absatz (2) genannten Anforderungen beachtenswert, Satz 4 und 5 lauten: "Gibt es nur eine elektronische Ausgabe, ist dies auf geeignete Weise in öffentlich zugänglichen Netzen bekannt zu machen. Gibt es nur eine elektronische Ausgabe oder ist die elektronische Form die authentische, muss die Möglichkeit bestehen, Ausdrucke zu bestellen oder in öffentlichen Einrichtungen auf die Publikation zuzugreifen."

Anzunehmen ist allerdings, dass die Allgemeinverfügungen nachträglich auch im Landkreisjournal zugänglich gemacht werden. Ist dann jedoch im konkreten Fall die elektronische Form die authentische? Wie das Landkreisjournal an sich zugänglich gemacht wird, das ist dann noch ein weiteres Thema.

Auch wenn die Priorität dafür in der Corona-Krise nicht hoch sein mag: Eine Modernisierung der Bekanntmachungssatzung sollte im Landkreis Görlitz nicht unbezahlbar sein.

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  • Quelle: red | Foto: renateko / Renate Köppel, Pixabay License (Bild bearbeitet)
  • Erstellt am 23.03.2021 - 09:10Uhr | Zuletzt geändert am 23.03.2021 - 10:12Uhr
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