Sachsen verlängert und erweitert Soforthilfe-Programm für Kultureinrichtungen
Dresden, 12. November 2020. Vorgestern hat das Sächsische Kabinett der Änderung und Verlängerung bis zum 31. Dezember 2021 der Förderrichtlinie für Corona-Härtefälle in der Kultur zugestimmt. Sie gilt nun auch für Musik-Clubs und Spielstätten, die von Einzelpersonen betrieben werden. Eine Klarstellung erfolgte in Bezug auf Personengesellschaften, die nunmehr ausdrücklich in der Richtlinie als Zuwendungsempfänger benannt sind. Auch kleine und mittlere kulturelle Spielstätten jetzt zuwendungsfähig.
Unterstützung auch im Jahr 2021
Anlass für die Änderung der Förderrichtlinie ist, dass die Corona-Pandemie auch im Jahr 2021 für große Unsicherheiten im Kulturbereich sorgen wird. "Die Gespräche mit den betroffenen Trägern vor Ort haben gezeigt, dass viele bislang ohne staatliche Unterstützung versucht haben, die Einnahmeverluste zu kompensieren. Wir möchten und müssen dort unterstützend eingreifen, wo die Eigeninitiative der Veranstalter an ihre Grenzen stößt. Mit fortschreitenden Schließzeiten wächst hier der Bedarf. Deswegen habe ich mich sehr dafür eingesetzt, dass unsere sächsischen Programme wie der Soforthilfe-Zuschuss 'Härtefälle Kultur' in das kommende Jahr übertragen werden", erläuterte die Sächsische Staatsministerin für Kultur und Tourismus Barbara Klepsch.
Mit der Richtlinie "Corona-Härtefälle Kultur" werden freie Träger im Bereich Kunst und Kultur in der Corona-Pandemie unterstützt. Bisher konnten bereits unter anderem freie Theater, Festivals und kulturelle Vereine Gelder beantragen. Der Zuschuss beträgt bis zu 10.000 Euro, wird mit einem qualifizierten Liquiditätsplan ein höherer Bedarf nachgewiesen, können bis zu 50.000 Euro fließen.
Antragstellung nun auch durch Einzelunternehmer
Erst aus Gesprächen mit Betroffenen sei klargeworden, "dass häufig auch Einzelunternehmer eine Einrichtung, z.B. einen Musik-Club, unterhalten", so Klepsch. Hier gab es im Förderprogramm bisher eine Lücke, die nun geschlossen wurde.
Kleine und mittlere kulturellen Spielstätten jetzt zuwendungsfähig
Zuwendungen können nun auch Träger von kleinen und mittleren kulturellen Spielstätten in den Bereichen Darstellende Künste und Musik erhalten, die im Haupterwerb Einzelunternehmer oder selbständige Angehörige der Freien Berufe sind. Voraussetzung ist, dass der Betrieb einer kulturellen Spielstätte ihr hauptsächlicher Unternehmenszweck ist, die Spielstätte mindestens 24 kulturelle Veranstaltungen pro Jahr vorweisen kann, die Veranstaltungen allgemein öffentlich zugänglich sind und die Spielstätte maximal 2.000 Besucherplätze besitzt, wobei Sitz- und Stehpülätze gezählt werden.
Antrag stellen!
Das Antragsverfahren und die Auszahlung erfolgen über die Sächsiche Aufbaubank (SAB). Antragstellungen seitens der von Einzelpersonen betriebenen Spielstätten sind bei der SAB ab Beginn der 48. Kalenderwoche möglich, alle anderen Antragsberechtigten können ihre Anträge weiterhin fortlaufend einreichen. Anträge mit einem Liquiditätsbedarf für 2020 können noch bis zum 31. Dezember 2020 gestellt werden, Anträge mit einem Liquiditätsbedarf für das Jahr 2021 können ab 1. Januar 2021 und bis zum 20. November 2021 gestellt werden.
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https://www.sab.sachsen.de/
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- Quelle: red | Fotos: © BeierMedia.de
- Erstellt am 12.11.2020 - 13:01Uhr | Zuletzt geändert am 12.11.2020 - 14:15Uhr
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