Coronavirus gibt auch im Landkreis Görlitz keine Ruhe
Landkreis Görlitz, 30. September 2020. Ganz aktuell gibt es im Kreis Görlitz gegenüber dem Vortag fünf nachgewiesene Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 zu verzeichnen. Positiv getestet wurden um vier Männer aus Rietschen / Rěčicy, Löbau / Lubij, Bad Muskau / Mužakow sowie Großschönau und um eine Reiserückkehrerin aus Görlitz / Zhorjelc. Das Gesundheitsamt versucht nun, mögliche Kontaktpersonen zu ermitteln. Mit der ab dem 1. Oktober 2020 geltenden Corona-Schutz-Verordnung zeigt Sachsen weiter Augenmaß.
Neue Sächsische Corona-Schutz-Verordnung ab 1. Oktober 2020
Die Gesamtzahl der bisher nachweislich seit März 2020 mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 Infizierten im Landkreis Görlitz erhöht sich damit auf insgesamt 397. Davon gelten 342 Personen als inzwischen wieder genesen, noch 30 Personen sind nachgewiesenermaßen mit dem Coronavirus infiziert. Das Gesundheitsamt hat aktuell 188 Quarantänen angeordnet. Insgesamt sind im Landkreis Görlitz im Zusammenhang mit einer Covid-19-Erkrankung 25 Todesfälle zu verzeichnen. Zwei Personen befinden sich momentan in stationärer Behandlung, davon ein Patient in intensivmedizinischer Betreuung.
Zum Glück: Die Befunde der vorgestern im Testzentrum Löbau getesteten Schüler einer Klasse der Görlitzer Oberschule Innenstadt sind alle negativ.
Neue Sächsische Corona-Schutz-Verordnung ab 1. Oktober 2020
Die neue Corona-Schutz-Verordnung behält die seit dem 18. Juli 2020 geltenden Regelungen im Wesentlichen bei. Großveranstaltungen mit mehr als 1.000 Besuchern können stattfinden, wenn eine datenschutzkonforme und datensparsame Kontaktverfolgung möglich ist und ein genehmigtes Hygienekonzept vorliegt. Ab 20 Neuinfektionen auf 100.000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen im Landkreis bleiben Großveranstaltungen jedoch dennoch untersagt.
Genehmigungspflichtige Hygienekonzepte sind beim Landratsamt Görlitz per E-Mail an hygienekonzepte@kreis-gr.de einzureichen. Der Landkreis Görlitz bittet die Veranstalter, ihr Konzept möglichst frühzeitig einzureichen, um eine fachgerechte Prüfung und die rechtzeitige Genehmigung zur Durchführung der Veranstaltung sicherstellen zu können.
Neu eingefügt in die Sächsische Corona-Schutz-Verordnung wurde in Paragraph 4a eine ausdrückliche Regelung zu Weihnachtsmärkten. Weihnachtsmärkte werden wie auch Jahrmärkte und Volksfeste erlaubt, wenn ein jeweils zugehöriges Hygienekonzept genehmigt wurde. Im jeweiligen Konzept sind Maßnahmen zur Gewährleistung des Mindestabstandes von anderhalb Metern von Person zu Person festzulegen.
Weitere Schutzvorschriften sind gemäß der Allgemeinverfügung des Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt zur Anordnung von Hygieneauflagen zur Verhinderung der Verbreitung des Corona-Virus einzuhalten. Eine datenschutzkonforme und datensparsame Erhebung von Kontaktdaten nach Paragraph 7 Absatz 1 Satz 4 bis 7 wird für die Bereiche, in denen Speisen und Getränke verzehrt werden, empfohlen.
Ab 20 Neuinfektionen je 100 000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen vor Beginn des Weihnachtsmarktes und während der Dauer des Weihnachtsmarktes im Landkreis hat der Veranstalter Kontakt mit dem Landratsamt aufzunehmen. Dieses kann dann weitere Schutzmaßnahmen anordnen.
Die neu erlassene Rechtsverordnung vom 29. September 2020 gilt vom 1. Oktober 2020 bis einschließlich 2. November 2020; abweichend davon gilt die Regelung in Paragraph 4a zu den Weihnachtsmärkten bis zum 6. Januar 2021.
Sächsische Corona-Quarantäne-Verordnung gilt mit zusätzlichen Befreiungen für Einreisende weiter
Nach der Sächsischen Corona-Quarantäne-Verordnung müssen sich Einreisende aus Staaten mit hohem Infektionsrisiko in eine 14-tägige häusliche Quarantäne begeben. Die Risikogebiete können online eingesehen werden, diese Liste wird wöchentlich aktualisiert. Derzeit fallen weit über hundert Staaten, überwiegend außerhalb Europas unter diese Einstufung. Mittlerweile gehören jedoch außer Polen und Luxemburg auch alle Nachbarstaaten Deutschlands zu den Risikogebieten.
Gilt immer: Bei Wiedereinreise unverzüglich Gesundheitsamt informieren
Einreisende haben sich über die Quarantänepflicht eigenständig zu informieren und abzusondern, ohne dass es einer Anordnung bedarf – jedoch entfällt die Quarantänepflicht insbesondere dann, wenn Einreisende über einen ärztlichen Befund verfügen, aus dem sich ergibt, dass eine molekularbiologische Testung keine Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus ergeben hat. Die Testung darf höchsten 48 Stunden vor der Einreise vorgenommen worden sein.
Aber aufgepasst: Auch wenn ein solcher Befund vorliegt, muss das Gesundheitsamt dennoch unverzüglich nach der Einreise bzw. Ankunft kontaktiert werde. Dafür steht ein Online-Formular bereit. Zudem besteht die Möglichkeit, die Meldung über das Bürgertelefon 03581 663-5656 vorzunehmen und bei dieser Gelegenheit weitere Informationen zu erhalten. Wer sich nach der Wiedereinreise nicht unverzüglich beim Gesundheitsamt meldet, begeht eine Ordnungswidrigkeit, die mit einem Bußgeld bewehrt ist.
Ausnahmen von der Quarantänepflicht
Von der Quarantänepflicht befreit sind:
- Personen, die beruflich bedingt grenzüberschreitend Personen oder Güter auf der Straße, der Schiene, per Schiff oder per Flugzeug transportieren.
- Personen, die sich im Rahmen ihrer Tätigkeit als Mitarbeiter von Luft-, Schiffs-, Bahn-, oder Busverkehrsunternehmen oder als Besatzung von Flugzeugen, Schiffen, Bahnen und Bussen außerhalb des Bundesgebiets aufgehalten haben.
- Angehörige der Streitkräfte und Polizeivollzugsbeamte, die aus dem Einsatz sowie aus einsatzgleichen Verpflichtungen im Ausland in die Bundesrepublik Deutschland zurückkehren.
- Personen, die regelmäßig zwischen Wohnort und Arbeitsstätte die Grenze überqueren (Grenzpendler) oder deren Aufenthalt im Bundesgebiet weniger als 24 Stunden andauert.
- Personen; die für einen begrenzten Zeitraum zwingend notwendig und unaufschiebbar beruflich oder medizinisch veranlasst oder aus sozialen Gründen a) in das Bundesgebiet einreisen oder b) sich im Ausland aufgehalten haben.
- Personen, die sich weniger als 48 Stunden im Ausland aufgehalten haben und deren Aufenthalt im Ausland nicht der privaten Teilnahme an einer kulturellen Veranstaltung, einem Sportereignis, einer öffentlichen Festivität oder einer sonstigen Freizeitveranstaltung gedient hat.
- Personen, deren Tätigkeit für die Aufrechterhaltung a) der Pflege diplomatischer und konsularischer Beziehungen, b) der Funktionsfähigkeit von Volksvertretung, Regierung und Verwaltung des Bundes, der Länder und Kommunen, c) der Funktionsfähigkeit der Organe der Europäischen Union und internationaler Organisationen zwingend notwendig ist.
Bürgertelefon im Gesundheitsamt:
Das Bürgertelefon im Gesundheitsamt ist täglich in der Zeit von 8 bis 16 Uhr unter Tel. 03581 663-5656 oder per E-Mail an anfragen-corona@kreis-gr.de erreichbar.
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- Quelle: red | Foto: © BeierMedia.de
- Erstellt am 30.09.2020 - 15:47Uhr | Zuletzt geändert am 30.09.2020 - 16:35Uhr
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