Landkreis Görlitz verbietet Veranstaltungen

 Landkreis Görlitz verbietet VeranstaltungenLandkreis Görlitz, 12. März 2020. Der Landkreis Görlitz hat eine Allgemeinverfügung erlassen, mit der er Veranstaltungen mit mehr als 1.000 Teilnehmern verbietet. Damit soll die Verbreitung des Corona-Virus SARS-CoV-2 verlangsamt und möglichst eingedämmt werden.

Sitz des Landratsamtes in Görlitz
Archivbild: Görlitzer Anzeiger
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Veranstaltungen mit mehr als 1.000 Teilnehmern untersagt

Heute sind im Landkreis Görlitz bereits fünf Personen nachweislich mit dem neuartigen Coronavirus infiziert; außerdem bestehen 28 begründete Verdachtsfälle. Das fachaufsichtlich zuständige Sächsische Sozialministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt hat einen Erlass veröffentlicht, wonach die Gesundheitsämter im Freistaat Sachsen mit Wirkung ab dem 12. März 2020, 8 Uhr, angehalten sind, Großveranstaltungen mit über 1.000 Teilnehmern zu untersagen.

Daher hat das Landratsamt des Landkreises Görlitz als zuständige Behörde gemäß § 28 Absatz 1 Satz 2 lfSG die folgende Allgemeinverfügung über das Verbot von Veranstaltungen auf dem Gebiet des Landkreises Görlitz erlassen:

  1. Im Gebiet des Landkreises Görlitz ist es untersagt, Großveranstaltungen durchzuführen. Großveranstaltungen sind jegliche örtlich zusammenhängende Veranstaltungen, Vergnügungen und sonstige Menschenansammlungen sowie Versammlungen und Aufzüge mit einer Zahl von über 1.000 gleichzeitig erwartenden Teilnehmenden, unabhängig davon, ob sie unter freiem Himmel oder in geschlossenen Räumen stattfinden. Umfasst sind auch Teilveranstaltungen im Sinne von Satz 1, die zum gleichen Zweck sowie im zeitlich engen Zusammenhang abgehalten werden und in Summe dieser Teilveranstaltungen über 1.000 Teilnehmende umfassen. Teilnehmende sind jegliche der Veranstaltung beiwohnende Personen, ganz gleich ob es sich um Gäste, Personal oder andere Personen handelt.

  2. Die Teilnahme an den unter Ziffer 1 genannten Veranstaltungen ist untersagt.

  3. Veranstaltungen mit über 100 bis maximal 1.000 Teilnehmenden sind durch die Veranstalterin bzw. den Veranstalter unter Nutzung des als Anlage zu dieser Allgemeinverfügung eingestellten Bogens zur Selbsteinschätzung mit einer Kurzbeschreibung der Veranstaltung und einer Aufzählung der angedachten Hygienemaßnahmen mindestens 72 Stunden vor Veranstaltungsbeginn gegenüber dem Landratsamt Görlitz – Gesundheitsamt – anzuzeigen. Unmittelbar bevorstehende Veranstaltungen oder Menschenansammlungen, die bis einschließlich 15. März 2020 durchgeführt werden sollen, sind sofort in entsprechender Weise anzuzeigen.

  4. Das Verbot nach Ziffer 1 gilt nicht für Veranstaltungen, die zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung erforderlich sind, die durch die nach Art. 4 Grundgesetz gewährleistete Religionsfreiheit geschützt sind, von medizinische Einrichtungen im Sinne von § 23 Abs. 3 lfSG oder Gemeinschaftseinrichtungen im Sinne von § 33 lfSG sowie sonstige Einrichtungen und Unternehmen im Sinne des § 36 Abs. 1 lfSG von Hochschulen bzw. Universitäten.

  5. Diese Allgemeinverfügung gilt am Tag nach der ortsüblichen Bekanntmachung auf der Homepage www.kreis-görlitz.de und durch öffentlichen Aushang im Landratsamt, Bahnhofstraße 24, 02826 Görlitz als bekannt gegeben. Sie gilt bis auf Widerruf.
Die erforderliche Öffentliche Bekanntmachung der Allgemeinverfügung einschließlich seiner Begründung und der Anlage (Risikoeinschätzung für Veranstalter) erfolgt auf der Internetseite des Landkreises Görlitz unter diesem Link.

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  • Quelle: red | Foto: © Görlitzer Anzeiger
  • Erstellt am 12.03.2020 - 23:25Uhr | Zuletzt geändert am 15.03.2020 - 09:36Uhr
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