Stadtratsbeschlüsse beanstandet
Görlitz-Zgorzelec. Der Landkreis Görlitz als zuständige untere Rechtsaufsichtsbehörde hat per Bescheid zwei Beschlüsse des Stadtrates der Stadt Görlitz beanstandet und den Stadtrat unter Androhung der Ersatzvornahme zur Aufhebung der beanstandeten Ziffern in den Beschlüssen binnen zwei Monaten aufgefordert. Betroffen sind davon die Beschlüsse des Görlitzer Stadtrates Nr. 757a-08 und 758a-08 vom 11. August dieses Jahres.
Landratsamt vermisst sparsame und wirtschaftliche Haushaltsführung
Im Beschluss Nr. 757a-08 Ziffer 1 vom 11.08.2008 hatte der Stadtrat den Oberbürgermeister angewiesen, den Liquidator der SRG mbH i. L.anzuweisen, alle Maßnahmen zu Inhaftungnahme ehemaliger Aufsichtsräte und des ehemaligen Geschäftsführers der SRG auszusetzen, deren Vollzug von der Zustimmung der Gesellschafterversammlung und Beschlüsse dieses Gremiums von der Zustimmung des Stadtrates abhängig zu machen. Die pauschale Einsicht in die Protokolle der letzten drei Jahre der Gesellschafterversammlungen der SRG mbH i. L. wurde dem Stadtrat fürderhin gestattet.
Dieser Stadtratsbeschluss ist als in Ziffer 1 rechtswidrig beanstandet worden. „Die Entscheidung zur Anweisung der Aussetzung aller Zwangsvollstreckungsmaßnahmen der SRG mbH i. L. gegen den ehemaligen Geschäftsführer und die ehemaligen Aufsichtsräte und der Erlass eines Zustimmungsvorbehaltes für künftige Zwangsvollstreckungsmaßnahmen verstößt gegen § 89 Abs. 1 SächsGemO, wonach Vermögen der Gemeinde unter Berücksichtigung der Bedeutung für das Wohl der Allgemeinheit ungeschmälert erhalten bleiben soll. Darüber hinaus entspricht der Bschluss nicht den Grundsätzen der wirtschaftlichen und sparsamen Haushaltsführung nach § 72 Abs. 2 SächsGemO.“, heißt es in der Begründung des Landkreises Görlitz. Über die Forderungen wurde rechtskräftig entschieden, die Schuldner verfügen über Vermögenswerte, die einen Vollstreckungserfolg „nicht als unwahrscheinlich erscheinen lassen“. Aufgrund des Prioritätsprinzips ist bei Vollstreckungsmaßnahmen Eile geboten, die Zwischenschaltung von Zustimmungsentscheidungen beeinträchtigt die Erfolgsaussichten in unwirtschaftlicher Weise.
Auch der Beschluss Nr. 758a-08 zum Abschluss eines Vergleichs mit dem ehemaligen Geschäftsführer und den ehemaligen Aufsichtsräten der Stadtreinigung Görlitz GmbH i. L. wurde von der Rechtsaufsicht als rechtswidrig beanstandet. Die Entscheidung über die teilweise Freistellung der ehemaligen Aufsichtsräte Lechner, Thoms, Schmidt und Lehmann verstößt gegen § 98 Abs. 3 und § 89 Abs. 1 sowie § 72 Abs. 2 SächsGemO. Die Rechtsaufsicht kommt nach Prüfung zu dem Ergebnis, dass der Stadtrat den Beschluss 758a-08 zum Abschluss eines Vergleichs nicht unter sachgerechter Abwägung aller erforderlichen Tatsachen getroffen hat. Über die Forderungen wurde rechtskräftig entschieden. Damit besteht gemäß Auffassung der Rechtaufsichtsbehörde eine hohe Erfolgsaussicht. Zudem hat keine Prüfung stattgefunden, ob ein Beschluss gegenüber allen Vergleichsparteien durchgesetzt werden kann. Nicht alle ehemaligen Aufsichtsräte sind zum Abschluss eines Vergleichs bereit.
Des Weiteren birgt der Vergleich in der vorgesehenen Zahlungfolge Risiken für die Stadt. Während die Stadt nach Vorstellung der Stadträte ihren Anteil binnen drei Wochen leisten solle, wird den ehemaligen Aufsichtsräten und dem ehemaligen Geschäftsführer eine Frist von sechs Wochen gewährt. Die Stadt würde damit Risiken eingehen, ohne dass die Wirksamkeit des Vergleichs sichergestellt wäre. „Eine derartige Entscheidung ist nicht ermessensgerecht und entspricht damit nicht den Grundsätzen einer sparsamen und wirtschaftlichen Haushaltsführung.“, führt das Landratsamt in der Begründung des Bescheids aus.
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- Quelle: /red
- Erstellt am 14.11.2008 - 19:13Uhr | Zuletzt geändert am 14.11.2008 - 19:20Uhr
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