Verschonung von der Erbschaftssteuer?
Dresden, 2. Februar 2007. Das Bundesverfassungsgericht hat Klarheit geschaffen, dass für alle Vermögensarten annähernd gleiche Bewertungsmaßstäbe gelten müssen. Sachsens Finanzminister Dr. Horst Metz begrüßt die Entscheidung.
Verfassungsrichter geben Orientierung
Metz wörtlich: "Ein jahrelanger Schwebezustand ist nun beendet. Das Gericht hat erwartungsgemäß Klarheit geschaffen, dass für alle Vermögensarten annähernd gleiche Bewertungsmaßstäbe gelten müssen. Es ist jedoch bemerkenswert, dass die Richter eine unterschiedlich hohe Besteuerung von verschiedenen Vermögensarten nicht grundsätzlich ausgeschlossen haben. Damit hat Karlsruhe anerkannt, dass der Gesetzgeber Vermögen bei entsprechender Begründung verschonen kann. Wir müssen das Urteil jetzt sorgfältig prüfen und das Erbschaftsteuergesetz verfassungsfest machen."
Er verwies darauf, dass nun die Spielräume für eine gerechte und sachlich gebotene Besteuerung ausgelotet werden müssten. Dabei komme es auch darauf an, die geplanten steuerlichen Erleichterungen bei der Unternehmensnachfolge an die vom Bundesverfassungsgericht aufgestellten Grundsätze anzupassen. "Ich bin zuversichtlich, dass uns dies gelingen wird. Wer seinen Betrieb auf die jüngere Generation übertragen will, braucht jetzt Rechtssicherheit", so Metz weiter.
Das Erbschaftsteueraufkommen fließt vollständig in die Länderkassen. Das Aufkommen in Sachsen betrug im letzten Jahr 22,7 Millionen Euro; in den Vorjahren lag es jährlich bei knapp 20 Millionen Euro.
Verfassungsrichter halten die unterschiedlichen Bewertungsmaßstäbe für Betriebsvermögen, land- und forstwirtschaftliches Vermögen, Anteilen an Kapitalgesellschaften, Grundvermögen und Barvermögen für gleichheitswidrig. Sie haben dem Gesetzgeber eine Frist bis zum 31. Dezember 2008 gesetzt, um die Erbschaftsteuer neu zu regeln. Bis zur Neuregelung darf das bisherige Recht noch angewendet werden.
Kommentar:
Sicher ist der Gedanke richtig, durch den – ggf. anteiligen – Verzicht auf die Erbschaftssteuer dazu beizutragen, dass Unternehmen auch nach dem Tod des Inhabers weitergeführt werden können. Unternehmensnachfolge ist ein Thema, das seit Jahren in Deutschland aktuell ist - Nachfolger sind gefragt.
Eine andere Überlegung ist, wieso überhaupt Erbschaftssteuer erhoben wird. Da verdient der Mensch sein Geld und zahlt dafür Lohn- und Einkommenssteuer, gibt er sein bereits versteuertes Geld wieder aus, schlagen die Verbrauchssteuern zu - die erst kürzlich erhöhte Mehrwertsteuer lässt grüßen! Legt er sein Geld an, liegt die Zinsabschlagsteuer schon auf der Lauer. Kurz gesagt, versteuertes Geld wird versteuert.
Mit welchem Recht bedient sich nun der Staat an dem Vermögen, das dann noch übrigbleibt und als Lebensleistung dem Menschen (resp. seinem Unternehmen) beim Tode verblieben ist?
Fragt sich sicherlich nicht nur
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- Quelle: /SMF0701311510
- Erstellt am 02.02.2007 - 10:12Uhr | Zuletzt geändert am 24.06.2020 - 07:37Uhr
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