Strafe zum Nutzen des guten Zwecks

Dresden. Sachsens Gerichte und Staatsanwaltschaften haben im Jahr 2005 in Ermittlungs- und Strafverfahren Geldauflagen in Höhe von 3.475.828,23 Euro gemeinnützigen und sozialen Vereinen und Organisationen zugewiesen. Von den tatsächlich gezahlten 3.185.338,67 Euro profitierten ca. 880 verschiedene Einrichtungen.

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Rund 3,2 Mio. Euro Geldauflagen in Ermittlungs- und Strafverfahren kommen gemeinnützigen Einrichtungen zugute

Zu den begünstigten Einrichtungen gehören schwerpunktmäßig die Allgemeine Gesundheitshilfe (z. B. der "Landesverband für Körper- und Mehrfachbehinderte in Sachsen e.V."), die Kinder- und Jugendhilfe (z. B. "terre des Hommes Bundesrepublik Deutschland e.V. - Hilfe für Kinder in Not") sowie Verbände der Wohlfahrtspflege (z. B. die "Dresdner Tafel e.V."). Die meisten Zuwendungen erhielten die "Opferhilfe Sachsen e.V." und der "Sonnenstrahl e.V., Förderkreis für krebskranke Kinder e.V., Dresden".

Justizminister Geert Mackenroth merkte dazu an: "Mit den Zuweisungen können gemeinnützige Einrichtungen, die sich beispielsweise dem Opferschutz widmen und dringend auf Geldspenden angewiesen sind, ihre wichtigen Aufgaben wahrnehmen. Geldauflagen ahnden somit nicht nur begangenes Unrecht, sondern erfüllen zugleich einen guten Zweck."

Hintergrund:


Strafverfahren können nach § 153 a StPO durch den Richter oder Staatsanwalt gegen Geldauflage eingestellt werden, wenn die Schwere der Schuld nicht entgegensteht und die Zahlung der Geldauflage das öffentliche Interesse an einer Verurteilung entfallen lässt. Bei der Aussetzung einer Freiheitsstrafe zur Bewährung kommt die Zahlung einer Geldauflage an eine gemeinnützige Einrichtung als Bewährungsauflage in Betracht, wenn diese der Genugtuung für das begangene Unrecht dient (§ 56 b StGB).
Die zuständigen Richter und Staatsanwälte treffen nach pflichtgemäßem Ermessen die Entscheidung darüber, an welche gemeinnützige Organisation die Geldauflage zu zahlen ist. Erfüllt der Beschuldigte/Verurteilte die Auflage nicht, wird das Ermittlungs- bzw. Strafverfahren fortgesetzt bzw. - im Falle einer Bewährungsstrafe - der Widerruf der Strafaussetzung durch das Gericht geprüft.

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  • Quelle: /SMJus
  • Erstellt am 05.08.2006 - 22:15Uhr | Zuletzt geändert am 05.08.2006 - 22:15Uhr
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