Vergabevorschriften gelockert

 

Dresden. Durch eine gemeinsame Verwaltungsvorschrift aller Staatsministerien werden für Beschränkte Ausschreibungen und Freihändige Vergaben folgende Schwellenwerte festgesetzt: Für die Vergabe von Bauleistungen: 1 Mio. Euro für beschränkte Ausschreibungen und 100.000 Euro für freihändige Vergaben (die Grenze liegt sonst bei 25.000 Euro). Für Dienst- und Lieferleistungen gilt der Schwellenwert 100.000 Euro für freihändige Vergaben und beschränkte Ausschreibungen (der Grenzwert liegt sonst bei 13.000 Euro).

 

Auch kommunale Auftraggeber sollen die befristeten Vorschriften möglichst übernehmen

 

Das heißt, die Vergabestellen im Freistaat Sachsen können Aufträge im Wege einer beschränkten Ausschreibung oder freihändig vergeben, sind also unterhalb der genannten Schwellenwerte nicht mehr verpflichtet, öffentlich auszuschreiben. Gleichwohl bleiben die öffentlichen Auftraggeber wie bisher verpflichtet, auf fairen Wettbewerb durch Wechsel der Auftragnehmer zu achten.

Auf die Einholung von Vergleichsangeboten darf auch künftig nur im Ausnahmefall verzichtet werden. Neu ist, dass die nach dieser Verwaltungsvorschrift vergebenen Aufträge zukünftig veröffentlicht werden sollen.

Die Verwaltungsvorschrift empfiehlt, dass auch kommunale Auftraggeber diese Lockerungen anwenden.

Die Erleichterungen gelten bis zum 31. Dezember 2010.

Die Verwaltungsvorschrift tritt am Tag nach der Veröffentlichung im Sächsischen Amtsblatt in Kraft, voraussichtlich am 27. Februar 2009.

 
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  • Quelle: /red
  • Zuletzt geändert am 16.02.2009 - 13:17 Uhr
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