Bei Einspeisung muss Baugenehmigung her
Görlitz-Zgorzelec. Vor der Errichtung von Photovoltaik- und Solaranlagen sollte man sich über mögliche Genehmigungspflichten informieren, rät die Görlitzer Stadtverwaltung. Vor dem Hintergrund des ständig steigenden Anteils erneuerbarer Energien an der Stromproduktion, der bis 2020 weiter ausgebaut werden soll, dient das Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) 2009 als Förderinstrument der Bundesregierung. Jedoch haben Bauherren und Entwurfsverfasser u. a. im Interesse des Klimaschutzes zahlreiche Gesetze zu beachten. Dazu gehören z. B. die Energieeinsparverordnung (EnEV) 2009, das Gesetz zur Förderung Erneuerbarer Energien im Wärmebereich (EEWärmeG) und das Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) 2009.
Auch der Denkmalschutz hat mitzureden
Photovoltaik- und Solaranlagen sind bauliche Anlagen, bei deren Errichtung das öffentliche Baurecht berücksichtigt werden muss. Die Bauaufsichtsbehörde der Stadtverwaltung Görlitz empfiehlt allen Bauherren und Entwurfsverfassern, sich vor der Errichtung der Anlagen über eine eventuell erforderliche Genehmigungspflicht zu erkundigen.
Baugenehmigungspflicht u.a. von Einspeisung abhängig
Nach § 61 Abs. 1 Nr. 2 b Sächsischer Bauordnung (SächsBO) sind Photovoltaik- und Solaranlagen als Anlagen der technischen Gebäudeausrüstung (TGA) in und an Dach- und Außenwandflächen sowie gebäudeunabhängig mit einer Höhe bis drei Meter und einer Gesamtlänge bis neun Meter verfahrensfrei und bedürfen keiner Baugenehmigung.
Eine Anlage der TGA dient u. a. der Gebäudeversorgung mit Energie. Eine Anlage zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie, die direkt in das öffentliche Netz entsprechend EEG einspeist, gehört nicht zur TGA und ist deshalb baugenehmigungspflichtig.
Die Errichtung von Photovoltaik- und Solaranlagen auf einem denkmalgeschützten Gebäude bedarf zudem einer denkmalschutzrechtlichen Genehmigung, so die Stadtverwaltung abschließend.
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- Zuletzt geändert am 27.01.2010 - 23:39 Uhr
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