Oberbürgermeister handelt in Bezug auf Stadthalle rechtlich einwandfrei
Görlitz-Zgorzelec. Der Görlitzer Stadtrat Detlef Rauh hatte seine bereits einmal abgewiesene Dienstaufsichtsbeschwerde gegen den Görlitzer Oberbürgermeister wegen Untätigkeit in Sachen Stadthalle erneuert. Nun hat die zuständige Rechtsaufsichtsbehörde - das Landratsamt Görlitz - das Verhalten und Handeln des Oberbürgermeisters hinsichtlich der Rechtmäßigkeit zum wiederholten mal beurteilt und ist dabei zu dem gleichen Ergebnis gelangt wie bei Rauhs erster Dienstaufsichtsbeschwerde: Ein ahndbares Dienstvergehen von Oberbürgermeister Joachim Paulick liegt nicht vor.
Eindeutige Stellungnahme der Rechtsaufsicht
Stadtrat Rauh stützte seine Dienstaufsichtsbeschwerde darauf, dass „OB Paulick Informationen und Unterlagen nicht oder zu spät weitergeleitet habe, das Bemühen des Stadtrates um die Sanierung der Stadthalle bremse oder sonst wie torpediere, Fördermittel nicht abgerufen bzw. der Stadtrat über Fördermöglichkeiten nicht informiert worden wären.“ Des Weiteren sollte die Rechtsaufsicht prüfen, inwieweit Fördermittel für die Sanierung der Brücke beim Eingangsbereich zur Verfügung gestanden hätten und von der Stadt nicht abgerufen bzw. nicht beantragt wurden.
„Rechtsverstöße des Oberbürgermeisters zu den erhobenen Vorwürfen sind auch nach erneuter Prüfung nicht festzustellen“, heißt es klipp und klar in dem Schreiben des Landkreises Görlitz.
Haltlose Vorwürfe
Damit ist klargestellt, dass Oberbürgermeister Paulick seiner Informationspflicht in der Sache nachgekommen ist. Ebenso ist es nachvollziehbar, dass Sitzungstermine des Ausschusses tatsächlich mangels Grundlagen - u. a. bestätigter Haushalt, Kommunalwahlen, Neubesetzung von Ausschüssen - unterbrochen waren.
Die Rechts- und Sachlage lässt keine Anhaltspunkte erkennen, dass durch den Oberbürgermeister die Sanierung der Stadthalle „behindert, gebremst oder sonst wie torpediert wurde“. Aus den Protokollen der Ausschusssitzungen ist ersichtlich, dass die Verwaltung über potenzielle Fördermöglichkeiten wie das Ziel-3-Programm informiert hat. Stadtrat Rauh hat dieses Protokoll der Ausschusssitzung als Mitglied persönlich unterzeichnet.
Lektion: Rechtsaufsicht macht das kleine Einmaleins der Fördermittelbeantragung deutlich
Die Rechtsaufsichtsbehörde machte deutlich, dass das Abrufen von Fördermitteln deren Bewilligung voraussetzt. Für die Bewilligung muss auf der Grundlage einer für die Förderung verbindlichen Planung ein konkreter Antrag gestellt werden.
Des Weiteren sind Fördermittel in der Regel an einen Prozentsatz vorhandener Eigenmittel gebunden. Für die Rechtsaufsicht ist nicht erkennbar, „dass diese Voraussetzungen für die Stadthalle gegeben sind.“
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- Quelle: /red
- Zuletzt geändert am 16.10.2009 - 11:39 Uhr
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